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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 12.04.2018
- 771 C 91/17 -
Abbeizen von farblich lackierter Haustür und Handlauf des Treppengeländers bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Entfernung des Farbanstrichs stellt erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds dar
Ein Beschluss über das Abbeizen der farblich lackierten Haustür und des Handlaufs des Treppengeländers erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn durch die Entfernung des Farbanstrichs das optische Erscheinungsbild erheblich verändert wird. In diesem liegt nämlich eine mit einer Beeinträchtigung verbundene bauliche Veränderung vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 wurde auf einer
Mehrheitsbeschluss zum Abbeizen der Türen und des Handlaufs unwirksam
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über das
Entlacken stellt bauliche Veränderung dar
Bei dem
Beeinträchtigung aller Wohnungseigentümer durch optische Veränderung
Durch die erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks seien sämtliche Wohnungseigentümer von der baulichen Veränderung beeinträchtigt im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG, so das Amtsgericht. Daher habe es gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2018, 951/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 951 GE 2018, 951
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Dokument-Nr. 26328
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