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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 28.07.2008
- 12 C 52/08 -
Klingelton-Abo durch Minderjährige ist unwirksam
Gericht sieht Fehler des Klingelton-Anbieters in fehlender Altersüberprüfung
Minderjährige, die Klingelton-Abos abschließen, müssen für diese im Zweifelsfall nicht bezahlen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor. Auch die Eltern müssen die Kosten nicht übernehmen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seiner Tochter ein
Vater legte Widerspruch ein
Hiervon erhielt der Vater mit der nächsten Mobilfunkrechnung Kenntnis und widersprach dem Abonnement. Jamba bestand allerdings auf Bezahlung, so dass der Vater daraufhin Klage erhob und die Feststellung begehrte, dass der Vertrag nichtig sei (so genannte negative Feststellungsklage).
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Vater recht. Weder die minderjährige Tochter als Nutzerin des Handys noch der Vater als Anschlussinhaber müssten das Abo bezahlen. Es sei kein wirksamer Vertrag zustanden gekommen, urteilte das Gericht, denn hierfür hätte es eines (wirksamen) Antrags und einer (wirksamen) Annahme bedurft.
Vater hat kein Abo abgeschlossen
Der Vater selbst habe keinen Vertrag abgeschlossen. Auch ein Vertragsschluss durch einen Vertreter (Anscheinsvollmacht) liege im Ergebnis nicht vor. Jamba könne sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht der Tochter berufen. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kenne, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Jamba durfte nicht annehmen, der Vater dulde das Handeln der Tochter.
Tochter konnte mangels nachträglicher Zustimmung keinen wirksamen Vertrag abschließen
Auch die Tochter selbst konnte kein Abo abschließen. Bei der minderjährigen Tochter komme es nur dann zu einem Vertrag, wenn ein Erziehungsberechtigter nachträglich zustimmt. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall gewesen.
Jamba geht leer aus
Das Gericht ging davon aus, dass Jamba auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet, weil in der Regel die Bezahlung der Dienstleistung erfolgt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6494
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