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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 27.07.2007
11 C 35/07 -

Vermieter kann Kosten für Beseitigung von Graffiti auf Mieter als Betriebskosten umlegen

Graffitibeseitigung sind Hausreinigungskosten

Die Kosten, die für die Beseitigung von Graffiti aufgewendet werden müssen, kann der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte eine Vermieterin gegen eine Mieterin Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung geltend. Vor Gericht stritten die Parteien um verschiedene Abrechnungsposten, darunter auch die Kosten für die Beseitigung von Graffiti-Schmierereien. Die Mieterin meinte, dass diese Kosten nicht auf sie abgewälzt werden dürften.

Das sah der Amtsgericht Berlin-Mitte aber anders.

Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti seien Kosten der Hausreinigung, es sei denn, die Haussubstanz sei verletzt worden. In diesen Fällen handele es sich um Instandsetzungskosten. Die Sonderreinigung von Graffiti sei umlagefähig, wenn sie laufend beziehungsweise regelmäßig erforderlich werde und der Verursacher nicht feststellbar sei.

Hinweis:

Das Urteil hat zu heftigen Diskussionen geführt. Es bleibt daher abzuwarten, ob es Bestand haben wird und ähnliche Urteile folgen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2007
Quelle: ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betriebskostenabrechnung | Nebenkostenabrechnung | Graffiti
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2007, Seite: 1259
GE 2007, 1259

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5200 Dokument-Nr. 5200

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