wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 21.10.2016
10 C 103/15 -

Häufige und intensive Beleidigungen und Bedrohungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des Mieters

Erhebliche Störung des Hausfriedens

Beleidigt und bedroht ein Mieter häufig und intensiv Mitmieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst, so rechtfertigt dies auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn in diesem Verhalten liegt eine erhebliche Störung des Hausfriedens. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im November 2015 fristlos gekündigt nach dem er mehrfach andere Mieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst beleidigt und bedroht hat. So hat er eine Mitmieterin damit gedroht sie "totzuschlagen". Einem anderen Mieter drohte er vor dessen 8-jährigen Sohn damit "ihn fertigzumachen". Dem Vermieter kündigte er an, ihn durch einen Freund bei den Hells Angels "plattzumachen". Mehrfach bezeichnete der Mieter Mitmieter und Mitarbeiter des Vermieters als "Pisser", "Spast", "behinderter Wichser", "Fotze" oder "Penner". Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 und § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt gewesen. Eine Abmahnung sei nach § 543 Abs. 3 BGB nicht erforderlich gewesen.

Erhebliche Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen und Bedrohungen

Der Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts den Hausfrieden erheblich gestört. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter daher nicht zuzumuten gewesen. Die Handlungen des Mieters seien nach § 241 und § 185 StGB strafbar und haben damit Vertragsverletzungen dargestellt. Zwar sei in der Großstadt Berlin ein etwas rauerer Umgangston nicht unüblich. Jedoch haben die Äußerungen des Mieters in Häufigkeit und Intensität das für den Vermieter zumutbare Maß überschritten. Bei diesen habe es sich nicht um momentane oder vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheiten gehandelt. Die Äußerungen seien ohne näher erkennbaren oder aus nichtigem Anlass getätigt worden. Der Mieter sei nicht provoziert worden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2017, 55/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 55
GE 2017, 55

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23749 Dokument-Nr. 23749

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23749

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung