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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 20.07.2016
- 216 C 98/16 -
Anbau einer Terrasse nebst bodentiefen Fenstern an Erdgeschosswohnung stellt aufgrund Durchgangsverkehrs und Müllstandsfläche keine Modernisierung dar
Wohnungsmieter nicht zur Duldung der Baumaßnahme verpflichtet
Der Anbau einer Terrasse nebst bodentiefen Fenstern stellt für eine Erdgeschosswohnung keine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB dar, wenn die Wohnung von Durchgangsverkehr betroffen ist und sich in der Nähe eine Müllstandsfläche befindet. Eine Duldungspflicht gemäß § 555 d Abs. 1 BGB besteht für die Mieter daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall plante eine Vermieterin im November 2015 an einer in einem Hinterhaus gelegenen
Kein Anspruch auf Duldung des Terrassenanbaus
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung des Terrassenanbaus gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zu, da eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme nicht vorliege.
Keine Erhöhung des Gebrauchswertes der Erdgeschosswohnung
Zwar seien mit dem Anbau einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 236 WuM 2017, 236
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Dokument-Nr. 24194
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