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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 08.11.2018
- 205 C 172/18 -
Fehlende Nutzungsmöglichkeit der Wohnung aufgrund Gesundheitszustands des Mieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung durch den Mieter
Möglicher Anspruch auf Mietaufhebung nach Benennung eines Nachmieters
Kann ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht weiter nutzen, begründet dies kein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter. Ihm kann aber ein Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags zustehen, wenn er einen Nachmieter benennt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis Mitte März 2017 fristlos und hilfsweise fristgemäß. Sie stützten die
Kein Anspruch auf Auszahlung der vollen Mietkaution
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Auszahlung der vollen Mietkaution zu. Die Vermieter haben einen Teil der Kaution in Höhe der ausstehenden Mieten für April bis Juni 2017 einbehalten dürfen.
Unzulässige fristlose Kündigung wegen fehlender Nutzungsmöglichkeit der Wohnung
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die
Möglicher Anspruch auf Mietaufhebung
Das Amtsgericht verwies darauf, dass die Mieter möglicherweise in dieser Situation einen Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags bei Benennung eines Nachmieters gehabt hätten. Ein Nachmieter sei hingegen nicht benannt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2018, 1530/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 1530 GE 2018, 1530
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Dokument-Nr. 26912
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