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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2007
84 C 512/07 -

Mutter mit Rückenerkrankung darf Kinderwagen im Hausflur abstellen

Kinderwagen muss nicht in die Garage

Ein Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mutter wegen einer Rückenerkrankung nicht zugemutet werden kann, den Kinderwagen hoch zu tragen. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Frau den Kinderwagen immer unten im Hausflur ab. Sie litt an einer Rückenerkrankung und konnte deshalb den Wagen auch nicht fünf Stufen in ihre Wohnung hochtragen. Dem Vermieter missfiel der im Treppenhaus abgestellte Kinderwagen und er verlangte von der Frau vor Gericht, dass er dort nicht abgestellt würde.

Gericht gibt Mutter Recht

Das Amtsgericht Aachen wies den Antrag des Vermieters ab. Es bestünde kein Anspruch auf Unterlassung des Abstellens des Kinderwagens im Hausflur.

Ein solcher Anspruch könne sich zwar aus § 535 BGB ergeben. Dies sei jedoch nur dann der Fall, soweit Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures unangemessen eingeschränkt werden oder kein schutzwürdiges Interesse des Mieters besteht, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, führte das Gericht aus.

Schutzwürdiges Interesse der Mutter

Das schutzwürdige Interesse der Mutter daran, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, ergebe sich bereits daraus, dass es ihr nicht zumutbar sei, den Kinderwagen bei jedem Gebrauch die fünf Stufen zu ihrer Wohnung hoch zu tragen. Dies sei für die Frau insbesondere aufgrund ihrer Rückenerkrankung, nicht zumutbar.

Kinderwagen muss nicht in die Garage

Die Frau müsse den Kinderwagen auch nicht in ihrer Garage abzustellen, führte das Gericht aus. Eine Garage diene dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und sei nicht zum Abstellen von Kinderwagen gedacht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures durch das Abstellen des Kinderwagens unangemessen eingeschränkt werde.

Fluchtweg nicht eingeschränkt

Ebenso sei der Fluchtweg im Treppenhaus durch das Abstellen des Kinderwagens nicht eingeschränkt. Im Eingangsbereich sei an der engsten Stelle noch Platz von 71 cm vorhanden. Dieser Platz sei ausreichend, damit Personen im Gefahrenfall fliehen könnten, meinte das Gericht.

Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kinderwagen nicht um ein starres Hindernis handle. Der Wagen könne leicht wegbewegt werden. Hinzu komme, dass lediglich der Weg in den Keller und nicht der Weg zu den übrigen Wohnungen beeinträchtigt sei. Eine im Keller befindliche Person könne jedoch auch dann gefahrlos ins Freie gelangen, wenn ein Platz von 71 cm vorhanden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Aachen (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 94
WuM 2008, 94

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Dokument-Nr.: 10997 Dokument-Nr. 10997

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