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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.01.2003
80 C 424/02 -

Kopierkosten für Belege einer Neben­kosten­abrechnung in Höhe von 0,25 EUR pro Kopie angemessen

Unangemessene Benachteiligung des Mieters bei Kosten von 0,51 EUR pro Kopie

Eine Hausverwaltung darf für die Anfertigung von Kopien der Belege einer Neben­kosten­abrechnung nur Ersatz von Kosten in Höhe von 0,25 EUR pro Kopie verlangen. Ein Betrag von 0,51 EUR pro Kopie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung forderten von ihrer Hausverwaltung die Belege zu einer im September 2000 erhaltenen Nebenkostenabrechnung zur Einsichtnahme an. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von fast 270 EUR. Die Hausverwaltung fertigte von den Belegen Kopien an und verlangte als Ersatz für die Kopierkosten einen Betrag von 0,51 EUR pro Kopie. Die Mieter lehnten diesen Betrag als zu hoch ab und weigerten sich den Nachzahlungsbetrag zu zahlen. Die Hausverwaltung erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlungsbetrag aufgrund unangemessen hoher Kopierkosten

Das Amtsgericht Aachen entschied gegen die Hausverwaltung. Ihr habe kein Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung zugestanden. Denn die Mieter haben die Zahlung verweigern dürfen, da die Hausverwaltung für die Übersendung der Belege unangemessen hohe Kopierkosten verlangt habe.

Kopierkosten in Höhe von 0,25 EUR angemessen

Zwar werde ein Betrag von 0,51 EUR üblicherweise von Behörden als Kostenersatz für die Erstellung einer Kopie verlangt, so das Amtsgericht weiter. Im Hinblick auf den geringen Kostenaufwand, der mit der Erstellung einer Kopie einhergehe und den üblicherweise in der Privatwirtschaft verlangten Kopierkosten in Höhe von 5 Cent pro Kopie, erscheine bereits ein Betrag von 0,25 EUR als Kostenersatz für die Kopierkosten angemessen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass angesichts der oft geringen Höhe des Nachzahlungsbetrags und der Vielzahl von Belegen bezüglich einer Nebenkostenabrechnung ein Betrag von 0,51 EUR den Mieter unangemessen benachteiligen würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2003, Seite: 220
WuM 2003, 220

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21785 Dokument-Nr. 21785

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Kommentare (2)

 
 
Olschewski schrieb am 29.10.2015

Es wäre interessant zu erfahren, ob dieses Urteil aus dem Jahre 2003 heute in 2015 noch Bestand hat. Das würde nähmlich im Umkehrschluss bedeuten, dass Hausverwaltungen Menschen 2 wahl wären

Diekelmann antwortete am 30.12.2018

Sehr gut. Behörden, die in der Regel wesentlich kostengünstiger arbeiten können, wird der Preis von 0,51 € in den Jahren um 2003 ! zugestanden, während Vermieter, die oft privat nicht gerade einen Kopierapparat zu Hause stehen haben mühselig den nächsten Kopiershop aufsuchen müssen. Heute im Jahre 2018/2019 werden Kosten von 0,25 € je Kopie wohl unangemessen niedrig sein. Das AG Neubrandenburg WUM 1994, 531 hat wohl schon einen Preis von 0,50 € als angemessen angesehen.

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