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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.08.1989
80 C 220/89 -

Recht zur Mietminderung von 5 % bei nicht funktionierender Gegensprechanlage

Gegensprechanlage wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit

Ist die Gegensprechanlage nicht funktionstüchtig, kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Denn eine solche Anlage ist wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer im 4. Obergeschoß liegenden Wohnung ihre Miete, da die Gegensprechanlage nicht funktionierte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht entschied gegen die Vermieterin. Dieser habe kein Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses zugestanden. Denn die Mieterin habe ihre Miete wegen des Vorliegens eines Fehlers, welcher die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigte, mindern dürfen. Das Gericht hielt dabei eine Minderung von 5 % für angemessen.

Gegensprechanlage bezweckt Gewährleistung der Sicherheit

In diesem Zusammenhang verwies das Amtsgericht darauf, dass die Gegensprechanlage dazu dient, ungebetene Besucher nicht ins Haus zu lassen. Der Mieter habe durch sie die Möglichkeit sich einer Kontrolle darüber zu verschaffen, wer zu ihm in die Wohnung will. Eine funktionierende Gegensprechanlage sei daher ein wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit eines Mieters. Diese Funktion sei im vorliegenden Fall eingeschränkt gewesen. Denn die Mieterin habe bei jedem Besuch von ihrer Wohnung im vierten Stock hinunter zur Haustür gehen müssen, um eventuelle unliebsame Besucher abweisen zu können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1989, 509/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1989, Seite: 509
WuM 1989, 509

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Dokument-Nr.: 16669 Dokument-Nr. 16669

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