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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.08.1989
- 80 C 220/89 -
Recht zur Mietminderung von 5 % bei nicht funktionierender Gegensprechanlage
Gegensprechanlage wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit
Ist die Gegensprechanlage nicht funktionstüchtig, kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Denn eine solche Anlage ist wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer im 4. Obergeschoß liegenden Wohnung ihre Miete, da die
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht entschied gegen die Vermieterin. Dieser habe kein Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses zugestanden. Denn die Mieterin habe ihre Miete wegen des Vorliegens eines Fehlers, welcher die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigte, mindern dürfen. Das Gericht hielt dabei eine Minderung von 5 % für angemessen.
Gegensprechanlage bezweckt Gewährleistung der Sicherheit
In diesem Zusammenhang verwies das Amtsgericht darauf, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1989, 509/rb)
Jahrgang: 1989, Seite: 509 WuM 1989, 509
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Dokument-Nr. 16669
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