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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: WuM 2015, 293
Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 2015, Seite: 293
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
WuM 2015, 293:
Landgericht Bonn, Urteil vom06.11.2014
- 6 S 154/14 -
Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage kann zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führen
Hat ein Vermieter eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, weil der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Verzug ist, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn der Mieter spätestens zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage die Mietrückstände ausgleicht. Liegen keine sonstigen erheblichen Gründe vor, die der Fortsetzung des Mietverhältnisses entgegenstehen, kann der Mieter in einem solchen Fall den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend machen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle WuM 2015, 293 wird teils auch als „WuM 15, 293“, „WuM 2015, S. 293“ oder „WuM 15, S. 293“ zitiert.