Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2024
- 9 E 323 und 9 E 4/23 -
Verstoß gegen Schulpflicht: Verwaltungsgericht erlässt Haftbefehle für zwei Mütter
Andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Schulpflicht hier nicht gegeben
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat wegen Schulpflichtverstößen eine dreitägige Ersatzzwangshaft gegen zwei Mütter angeordnet und Haftbefehle erlassen. In beiden Fällen seien erfolglose Versuche der Vollstreckung entsprechender Zwangsgelder vorangegangen, erklärte das Gericht am Freitag in Schleswig. Da andere Zwangsmittel untauglich seien, sei eine Zwangshaft verhältnismäßig.
Es geht um zwei Fälle von Verstößen gegen die
Haft als Ersatz für nicht gezahlte Geldstrafen
Das VG führte zur Begründung aus, dass die Antragsgegnerinnen die wegen Verstoßes gegen bestandskräftige behördliche Anordnungen zur Schulanmeldung und Einhaltung der
Ersatzzwangshaft verhältnismäßig und angemessen
Gegen die 15- und 12-jährigen Jungen selbst könne das Schulamt mangels Schulverhältnisses nicht vorgehen. Sie dürften zudem nicht Leidtragende einer von ihnen nicht verschuldeten Situation werden. Die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 33706
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33706
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.