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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2024
9 E 323 und 9 E 4/23 -

Verstoß gegen Schulpflicht: Verwaltungsgericht erlässt Haftbefehle für zwei Mütter

Andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Schulpflicht hier nicht gegeben

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat wegen Schulpflicht­verstößen eine dreitägige Ersatzzwangshaft gegen zwei Mütter angeordnet und Haftbefehle erlassen. In beiden Fällen seien erfolglose Versuche der Vollstreckung entsprechender Zwangsgelder vorangegangen, erklärte das Gericht am Freitag in Schleswig. Da andere Zwangsmittel untauglich seien, sei eine Zwangshaft verhältnismäßig.

Es geht um zwei Fälle von Verstößen gegen die Schulpflicht. In Ostholstein ging der betroffene Junge bis 2019/2020 regelmäßig zur Schule und wurde 2022 zwischenzeitig in Obhut genommen. Später erklärte die Mutter, ihr Sohn sei nun im "germanistischen Bildungswesen". In dem Fall in Dithmarschen besuchte der betroffene Junge bis 2020 eine Waldorf-Grundschule. Das Gericht geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Mütter in beiden Fällen alleine sorgeberechtigt sind.

Haft als Ersatz für nicht gezahlte Geldstrafen

Das VG führte zur Begründung aus, dass die Antragsgegnerinnen die wegen Verstoßes gegen bestandskräftige behördliche Anordnungen zur Schulanmeldung und Einhaltung der Schulpflicht festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von je 800,- Euro nicht gezahlt hätten. Vollstreckungsversuche seien – in einem Fall wegen Abwesenheit der Antragsgegnerin, im anderen Fall aufgrund einer nicht möglichen Kontopfändung – erfolglos geblieben. Damit sei das Zwangsgeld uneinbringlich und die Voraussetzungen der Ersatzzwangshaft lägen vor. Andere Zwangsmittel wie die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ersatzvornahme schieden wegen Untauglichkeit bzw. wegen des unvertretbaren Charakters der Schulanmeldung als Teil der (höchstpersönlichen) elterlichen Sorge aus.

Ersatzzwangshaft verhältnismäßig und angemessen

Gegen die 15- und 12-jährigen Jungen selbst könne das Schulamt mangels Schulverhältnisses nicht vorgehen. Sie dürften zudem nicht Leidtragende einer von ihnen nicht verschuldeten Situation werden. Die Ersatzzwangshaft erweise sich auch als verhältnismäßig, insbesondere wegen der zu erwartenden Uneinsichtigkeit der Kindesmütter nicht als ungeeignet, und sei das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgerinnen und Bürgern durchzusetzen. Das VG hat den verfassungsrechtlich geschützten staatlichen Erziehungsauftrag und das verfassungsrechtlich geschützte Kindesinteresse gegen die einschneidende Wirkung der Ersatzzwangshaft für die ebenfalls durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Antragsgegnerinnen auf persönliche Freiheit und ihr Erziehungsrecht abgewogen. Danach sei mit Blick auf die weitere Entwicklung der Kinder und die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Antragsgegnerinnen zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen, zumal die Antragsgegnerinnen der Haft durch rechtstreues Verhalten entgehen könnten. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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