wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2021
1 B 1/21 und 1 B 4/21 -

Golfübungsanlage muss geschlossen bleiben - Praxis für integrative Lerntherapie darf für Eingliederungshilfe öffnen

VG zur Schließung von Golfübungsanlage und Öffnung von Praxis für integrative Lerntherapie

Das VG Schleswig hat entschieden, dass eine Golfübungsanlage in Bad Oldesloe coronabedingt weiterhin geschlossen bleiben muss, aber das Angebot einer integrativen Lerntherapie für Kinder und Jugendliche, die eine sozialrechtliche Eingliederungshilfe enthalten, hingegen erlaubt ist.

Die Betreiberin einer Golfübungsanlage in Bad Oldesloe hatte beim Kreis Stormarn eine Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung des Landes beantragt. Die wirtschaftlichen Verluste, die sie durch die Schließung erleide, begründeten eine besondere Härte im Sinne der Verordnung. Die Ansteckungsgefahr sei nicht höher als im Alltag.

VG verneint Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Betreiberin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat. Sportanlagen seien nach der Corona-Verordnung zu schließen. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber erlaubtem Sport im Privaten sei nicht gegeben. Die Schließung diene nicht nur der Vermeidung von Infektionen beim jeweiligen Sport selbst, sondern auch allgemein der Reduzierung von Kontakten. Die wirtschaftlichen Verluste, die die Betreiberin schon nicht konkret dargelegt habe, seien keine besondere Härte nur für diese, sondern träfen alle von den Schließungen betroffenen Unternehmen.

Lerntherapie für Kinder und Jugendliche als Präsenzveranstaltung erlaubt

In dem zweiten Verfahren stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller seine Lerntherapie für Kinder- und Jugendliche auch als Präsenzveranstaltung anbieten darf, soweit es sich um eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des Sozialrechts handelt. Solche Leistungen seien nach der Corona-Verordnung weiterhin erlaubt. Sie seien zwingend notwendige Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes.

Außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen weiterhin unzulässig

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrat, anbieten zu dürfen, folgte ihm das Gericht nicht. Diese sei ein derzeit unzulässiges außerschulisches Bildungsangebot und keine „medizinisch notwendige Dienstleistung“ im Sinne der Corona-Verordnung. Das Verbot, außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen anzubieten, sei auch rechtmäßig. Es diene der Kontaktreduzierung zum Schutz vor Infektionen und sei verhältnismäßig. Die Tätigkeit des Antragstellers sei auch nicht vollständig untersagt. Er könne die Therapie weiterhin online anbieten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29703 Dokument-Nr. 29703

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29703

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung