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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2021
- 1 B 1/21 und 1 B 4/21 -
Golfübungsanlage muss geschlossen bleiben - Praxis für integrative Lerntherapie darf für Eingliederungshilfe öffnen
VG zur Schließung von Golfübungsanlage und Öffnung von Praxis für integrative Lerntherapie
Das VG Schleswig hat entschieden, dass eine Golfübungsanlage in Bad Oldesloe coronabedingt weiterhin geschlossen bleiben muss, aber das Angebot einer integrativen Lerntherapie für Kinder und Jugendliche, die eine sozialrechtliche Eingliederungshilfe enthalten, hingegen erlaubt ist.
Die Betreiberin einer Golfübungsanlage in Bad Oldesloe hatte beim Kreis Stormarn eine Ausnahmegenehmigung nach der
VG verneint Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Betreiberin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat. Sportanlagen seien nach der
Lerntherapie für Kinder und Jugendliche als Präsenzveranstaltung erlaubt
In dem zweiten Verfahren stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller seine
Außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen weiterhin unzulässig
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrat, anbieten zu dürfen, folgte ihm das Gericht nicht. Diese sei ein derzeit unzulässiges außerschulisches Bildungsangebot und keine „medizinisch notwendige Dienstleistung“ im Sinne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29703
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