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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: VersR 1985, 243
Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR),
Jahrgang: 1985, Seite: 243
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
VersR 1985, 243:
Bundesgerichtshof, Urteil vom27.11.1984
- VI ZR 49/83 -
BGH zur Streupflicht: Soweit erforderlich muss wiederholt gestreut werden - Streupflicht kann durch Hausordnung auf Mieter übertragen werden
In seinem Urteil vom 27.11.1984 - Az. VI ZR 49/83 - hat der Bundesgerichtshof den Umfang und die Zuständigkeit bei der Streupflicht präzisiert. Danach müsse gegebenenfalls auch mehrfach hintereinander gestreut werden, wobei allerdings nicht fortlaufend gestreut werden müsse. Der Streupflichtige müsse erst dann wieder streuen, wenn die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos sei. Bei Wohnungseigentum sei die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Streupflicht verkehrssicherungspflichtig, führte der BGH aus. Durch Hausordnung könne die Wohnungseigentümergemeinschaft die Streupflicht auf die Eigentümer bzw. Mieter einer bestimmten Etage übertragen. Es bestehe dann aber noch eine Überwachungspflicht für die Eigentümergemeinschaft, so der BGH. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle VersR 1985, 243 wird teils auch als „VersR 85, 243“, „VersR 1985, S. 243“ oder „VersR 85, S. 243“ zitiert.