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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28.04.2020
Lv 7/20 -

Durch Corona bedingte Aus­gangs­beschränkungen im Saarland müssen gelockert werden

Ermöglichung von Begegnungen in Familien und des Verweilens im Freien

Nach einer Entscheidung des saarländischen Ver­fassungs­gerichtshofs müssen die im Zuge der Corona-Pandemie verfügten Aus­gangs­beschränkungen im Saarland sofort gelockert werden. Begegnungen in Familien sowie das Verweilen im Freien müssen - unter Wahrung von Abständen und Beachtung der Kontaktreduzierung - ermöglicht werden.

Der Antragsteller hat sich mit einer ausschließlich gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung gerichteten Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gewandt und zugleich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug der Vorschrift auszusetzen. Er sieht sich durch das grundsätzliche Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt.

Regelmäßige Überprüfung der mit der Ausgangbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffen notwendig

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs seien die von der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März geboten gewesen. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe müssen allerdings - so der Verfassungsgerichtshof - Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden.

Keine Gründe gegen Lockerung der Ausgangsbeschränkungen

Der Verfassungsgerichtshof sieht aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung. Zum einen lasse sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen. Dies werde durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt, nach der Ausgangbeschränkungen - im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften - nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben. Zum anderen habe die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten, sobald irgend möglich, eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten. Der Verfassungsgerichtshof weiß sich dabei in Übereinstimmung mit dem Vorhaben der Landesregierung, von Verboten der Grundrechtsausübung mit Erlaubnisvorbehalt zur grundsätzlichen Erlaubnis mit erforderlichen Verbotsvorbehalten zu kommen.

Begegnungen mit Angehörigen im privaten Raum und Verweilen im Freien unter Wahrung des Abstandsgebots ab sofort erlaubt

Konkret bedeutet die Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person - unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und des Abstandsgebots - im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist - ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots - das Verweilen im Freien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (3)

 
 
aline schrieb am 09.05.2020

Hallo, Erstaunlich, aber WAHRER GOTT ist immer noch Groß .Nach mehreren Ablehnungen

von meiner ernsthaften Anfrage durch die Bank profitierte ich von einem Darlehen Dank

diese frau DOMINIQUE ZOLLER, ehrlich gut .Weitere Informationen,

bitte nehmen Sie einfach per E-Mail Kontakt mit Ihr auf. dominiquezoller7@gmail.com

aline schrieb am 09.05.2020

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Michi schrieb am 01.05.2020

Alle die mit den neuen Freiheiten nichts anzufangen wissen, darf ich zu folgenden Schritten ermutigen:

- Selbstauferlegtes Ausgangsverbot bis mindesten zum Ende des Jahres (Jahreszahl noch ausstehend)

- Die Überprüfung desselben durch einen selbst zu zahlenden, weisungsungebundenen und vor der Wohnungstür zu postierenden Sicherheitsdienst

- Ein auf einen Mindestabbstand von 5 Metern ausgeweitetes Kontaktverbot

- Ein von ihnen initiiertes, von der Ministerpräsidentenachse SÖDER/HANS festzulegendes weiteres (maßvolles) Maßnahmenpaket zur weiteren Eindämmung des Leib und Leben, Gesundheit und Freiheit, Sicherheit und Zukunft, Umwelt und Senioren…. gefährdenden Pandemiegeschehens

Zeigt diesen Verfassungsgerichtsflaschen endlich, wo es im 21. Jahrhundert wirklich lang geht!!!

Es lebe die Sicherheit!!!

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