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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013
- VGH B 6/12 -
Verfassungsbeschwerde gegen satzungsmäßige Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten erfolglos
Beschwerde des Rechtsanwalts fehlt es an Rechtschutzbedürfnis
Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten durch eine Satzungsvorschrift des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern wendet, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.
Die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sieht die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre vor. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die
Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde als unzulässig zurück
Den gegen die Satzungsvorschrift gestellten Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Dezember 2011 ab. Hiergegen erhob er
Abschaffung des Hinausschieben der Altersgrenze kann mit Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 16001
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