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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2012
VerfGH 12/11 -

Landesregierung reicht Haushaltsentwurf 2012 verspätet ein und verstößt damit gegen das Vorherigkeitsgebot

Haushaltsentwurf ohne nachvollziehbare Hinderungsgründe durch Landesregierung verspätet vorgelegt

Die Landesregierung hat das parlamentarische Budgetrecht durch verspätete Vorlage des Haushaltsentwurfs 2012 verletzt. Somit ist dem Antrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag Nordrhein-Westfalen stattzugeben. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Fraktion DIE LINKE (Antragstellerin) mit dem Anfang Dezember 2011 eingeleiteten Organstreitverfahren geltend gemacht, die Landesregierung und der Finanzminister hätten den Haushaltsentwurf dem Landtag unter Verletzung des Vorherigkeitsgebots der Landesverfassung nicht so rechtzeitig vorgelegt, dass der Haushaltsplan noch vor Beginn des Haushaltsjahres 2012 durch das Haushaltsgesetz habe festgestellt werden können. Dem ist der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen gefolgt, soweit der Antrag gegen die Landesregierung gerichtet war.

Vorherigkeitsgebot ist zwingende Verpflichtung

Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass nach Art. 81 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt werde. Dieses so genannte Vorherigkeitsgebot sei keine bloße Sollvorschrift; es begründe vielmehr eine zwingende Verpflichtung. Für die Landesregierung folge daraus die Pflicht, den Haushaltsentwurf so rechtzeitig in das Parlament einzubringen, dass diese Terminvorgabe eingehalten werden könne. Eine Nichteinhaltung der Terminvorgabe könne allenfalls dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn die zeitgerechte Mitwirkung von Landesregierung oder Parlament infolge eines unabwendbaren oder jedenfalls von der Verfassung in Kauf genommenen Ereignisses objektiv unmöglich gewesen sei, etwa weil ein beteiligtes Verfassungsorgan vorübergehend seine Handlungsfähigkeit verloren habe.

Keine nachvollziehbaren Hinderungsgründe für verspäteten Haushaltsentwurf vorhanden

Gemessen daran habe die Landesregierung ihre Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage des Haushaltsgesetzentwurfs verletzt, indem sie diesen so spät in das Parlament eingebracht habe, dass er dort nur noch am 21. Dezember 2011 in erster Lesung habe beraten werden können. Die von der Landesregierung geltend gemachten Erschwernisse und Verzögerungen des streitgegenständlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens seien keine objektiven, zwingenden Hinderungsgründe, die das Unterbleiben einer rechtzeitigen Haushaltsvorlage hätten rechtfertigen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Staatsrecht | Verfassungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 503
NVwZ 2013, 503

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Dokument-Nr.: 14486 Dokument-Nr. 14486

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