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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 01.04.2008
VerfGH 40 A/08 -

Antrag gegen die Durchführung des Volksentscheids über den Flughafen Tempelhof abgewiesen

Keine schweren Nachteile für Antragsteller

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat es abgelehnt, die Durchführung des Volksentscheids über den Flughafen Tempelhof am 27. April 2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorerst zu untersagen. Der Volksentscheid kann stattfinden.

Ein Berliner Bürger hat beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, dem Land Berlin die Durchführung des Volksentscheids zu untersagen. Zugleich hat er beantragt, den Volksentscheid im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Er rügt eine Verletzung in seinen Grundrechten und insbesondere seines Wahlrechts, das durch den verfassungswidrigen Volksentscheid, der die Mehrheit des Parlaments "umdrehen" solle, faktisch entwertet werde. Für die Durchführung des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel der Beschlussfassung bestehe derzeit keine verfassungsrechtliche Grundlage, weil die Änderung der Artikel 62 und 63 der Verfassung von Berlin im Jahre 2006 in verfassungswidriger Weise zustande gekommen und nichtig sei.

Der Verfassungsgerichtshof kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Eilentscheidung verneint.

Er hat dazu ausgeführt: Es besteht schon kein dringlicher Grund für eine Unterbrechung des Abstimmungsverfahrens. Dem Antragsteller drohen nämlich selbst im Falle des Erfolgs des Volksentscheids und dessen später sich ergebender Verfassungswidrigkeit keine schweren Nachteile, auch nicht in Bezug auf sein Recht zur Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Berlin vom 04.04.2008

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Dokument-Nr.: 5858 Dokument-Nr. 5858

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