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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 24.01.2018
20 A/18 -

Richter darf Anwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigers zwecks Foto- und Filmaufnahmen der Presse nicht vorschreiben

Unzulässiger Eingriff in Per­sönlich­keits­recht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Ein Richter darf den Angeklagten und dessen Verteidiger nicht dazu verpflichten, vor Beginn der Hauptverhandlung zwecks Foto- und Filmaufnahmen durch die Presse anwesend zu sein. Eine solche Anordnung stellt einen unzulässigen Eingriff in das Allgemeine Per­sönlich­keits­recht und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dies hat der Ver­fassungs­gerichts­hof des Landes Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 gestatte der vorsitzende Richter einer Strafkammer des Landgerichts Berlin, dass die Presse zehn Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungsaal anfertigen darf. Die Erlaubnis erfolgte unter Auflagen. So mussten Aufnahmen der Angeklagten anonymisiert veröffentlicht werden. Zudem ordnete der Richter an, dass die Angeklagte und deren Verteidiger während der Aufnahmen im Saal anwesend sein müssen. Dies hielten die Betroffenen für unzulässig. Sie beantragten daher beim Landes-Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Aussetzung der angeordneten Anwesenheitspflicht.

Aussetzung der Anwesenheitspflicht

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschied zu Gunsten der Betroffenen und setzte daher die Anordnung des Richters zur Anwesenheitspflicht aus. Die Anordnung greife ungerechtfertigt in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Angeklagten und des Verteidigers ein. Eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Anwesenheitspflicht bestehe nicht.

Foto- und Filmaufnahmen müssen geduldet werden

Zwar dürfe ein Vorsitzender gemäß § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Foto- und Filmaufnahmen durch die Presse vor Beginn der Hauptverhandlung zulassen, so der Verfassungsgerichtshof. Daraus ergebe sich eine Pflicht der Anwesenden diese Aufnahmen auch zu dulden. Eine Ermächtigung des Vorsitzenden darüber hinaus, einem Angeklagten und seinem Verteidiger eine Pflicht aufzuerlegen, den Sitzungssaal zu Dokumentationszwecken zu betreten und darin für Foto- und Filmaufnahmen anwesend zu sein, lasse sich aus § 176 GVG nicht herleiten. Es sei zu beachten, dass ein Angeklagter und sein Verteidiger nach dem Gesetz nur bei der Hauptverhandlung anwesend sein müssen.

Richter muss Foto- und Filmaufnahmen ermöglichen

Ein Vorsitzender Richter müsse zwar Foto- und Filmaufnahmen vom Angeklagten und Verteidiger ermöglichen, dies rechtfertige aber nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht die Anordnung einer Anwesenheitspflicht. Die Pflicht zur Ermöglichung von Aufnahmen bedeute vielmehr, dass das Gericht die Sache erst eine angemessene Zeit nach der in der Ladung bestimmten Uhrzeit aufrufe oder dass Aufnahmen nicht gezielt verhindert werden dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 846
NJW 2018, 846

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Dokument-Nr.: 26414 Dokument-Nr. 26414

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Kommentare (1)

 
 
Gaffer-Tape schrieb am 12.09.2018

Stand da auch gleich ein auf Hochglanz polierter Pranger im Gerichtssaal? Es würde mich nicht wundern, wenn der Herr Vorsitzende im Takt klatschend auch ein "Probehängen" eben in jenem Pranger kameraschmeichelnd vorantrieb. So jemand muss ja schuldig sein.

Also der Angeklagte, nicht der Richter.

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