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Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2006
VGH O 17/05 -

'Tag der offenen Tür 2005' in rheinland-pfälzischer Staatskanzlei keine unzulässige Öffentlichkeitsarbeit

VGH präzisiert verfassungsrechtliche Grenzen

Die Durchführung des „Tags der offenen Tür“ in der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei am 10. September 2005 hat nicht gegen Prinzipien der Landesverfassung zur Zulässigkeit staatlicher Öffentlichkeitsarbeit verstoßen. Die Veranstaltung bedeutete trotz ihrer Nähe zur Bundestagswahl vom 18. September 2005 auch keine unzulässige Wahl- bzw. Parteienwerbung. Dies stellte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz fest.

Am 10. September 2005, also acht Tage vor der Bundestagswahl vom 18. September 2005, fand in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz in Mainz ein „Tag der offenen Tür“ statt, zu dem der Ministerpräsident in einem Faltblatt und auf der Homepage des Landes Rheinland-Pfalz einlud. Neben neun Informationsständen zu verschiedenen Sachthemen (u.a. Orden und Ehrenzeichen, Ehrenamt, WM-Büro, Multi-Media-Initiative, Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Außenbeziehungen, Landesbeauftragte für Ausländerfragen, Bürgerbüro) fanden unter anderem musikalische Unterhaltung, ein Bühnen-Liveprogramm mit Radio RPR1, Lesungen, Hausführungen mit Erinnerungsfoto am Schreibtisch des Ministerpräsidenten und ein Kinderprogramm statt. Die Gesamtausgaben für die Veranstaltung beliefen sich nach Angaben der Landesregierung auf ca. 42.500,-- €.

Die CDU-Landtagsfraktion hat beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Feststellung beantragt, der Ministerpräsident habe mit der Durchführung des „Tags der offenen Tür“ im unmittelbaren Vorfeld der Bundestagswahl gegen das landesverfassungsrechtliche Demokratieprinzip sowie gegen die Grundsätze der freien Wahl und der Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Die Veranstaltung habe wahlwerbenden und rein unterhaltenden Charakter besessen.

Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag zurück. Vor dem Hintergrund mehrerer auch bundesweit bislang ungeklärter Fragestellungen gab das Verfahren aber Veranlassung, die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit zu präzisieren. Danach sei Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung grundsätzlich zulässig und notwendig. Allerdings müsse sie sich innerhalb des von der Landesverfassung der Regierung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs halten, dürfe das Gebot der parteipolitischen Neutralität nicht verletzen und könne in Vorwahlzeiten noch weitergehender Zurückhaltung unterliegen. Der „Tag der offenen Tür 2005“ habe diese Grenzen bei einer Gesamtbetrachtung seines informativen Gehalts und der ihn mitprägenden Unterhaltungselemente noch nicht überschritten.

Die Stellung des Ministerpräsidenten als ranghöchster Repräsentant des Landes und herausgehobenes Verfassungsorgan eröffne der ihm zugeordneten Staatskanzlei für regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit einen spezifischen Handlungsraum. Aufgrund ihres Zuständigkeitsbereichs sei sie berechtigt, die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Handlungsabläufe der Landesregierung transparent zu machen sowie deren Politik darzulegen. Dabei zähle ein „Tag der offenen Tür“ zu den nach heutigen Maßstäben üblichen Mitteln der Amtsrepräsentation und Öffentlichkeitsarbeit. Solche Veranstaltungen stellten ein erprobtes Mittel dar, die Distanz zwischen Bürger und Staat zu verringern.

Allerdings müsse auch ein „Tag der offenen Tür“ in erster Linie der sachlichen Information dienen. Damit ließe sich eine Veranstaltung nicht vereinbaren, deren Unterhaltungselementen mehr als nur dienender Charakter zukäme. Eine unterhaltende Aufmachung der Öffentlichkeitsarbeit („kommunikative Verpackung“), die Aufmerksamkeit wecke und sich an den unterschiedlichen Wahrnehmungsmustern der Menschen orientiere, werde dadurch nicht ausgeschlossen. Dies gelte insbesondere, wenn Teilnehmer einer Veranstaltung erst zum Besuch motiviert werden müssten. Zwar habe der „Tag der offenen Tür 2005“ starke Unterhaltungselemente aufgewiesen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Veranstaltung bleibe jedoch der dienende Charakter der Unterhaltung erkennbar und im Verhältnis zur sachlichen Information noch ausgewogen.

Darüber hinaus habe der Ministerpräsident mit dem „Tag der offenen Tür 2005“ das Gebot der parteipolitischen Neutralität nicht verletzt. Eindeutig parteiergreifende Aussagen zu Lasten der Opposition oder zu Gunsten der die Landesregierung tragenden Parteien seien nicht getroffen worden.

Auch habe der „Tag der offenen Tür 2005“ nicht parteiergreifend in den Bundestagswahlkampf 2005 hineingewirkt. Zwar unterliege die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung in Vorwahlzeiten grundsätzlich dem Gebot äußerster Zurückhaltung. Da die Wähler bei Wahlen zum Bundestag jedoch im Allgemeinen kein Votum zur Politik der Landesregierung abgäben, bleibe deren Öffentlichkeitsarbeit auch im Vorfeld einer Bundestagswahl - mit Blick auf die Eigenständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern - zulässig. Etwas anderes gelte allerdings, wenn parteibezogene Sympathieeffekte für die Bundestagswahl nicht nur Nebenwirkung, sondern geradezu Ziel der Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene seien. Dies könne für den „Tag der offenen Tür 2005“ jedoch nicht festgestellt werden.

So sei die Terminierung der Veranstaltung auf den 10. September 2005 ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Staatskanzlei unabhängig von der Fest­setzung des Termins der Bundestagswahl am 18. September 2005 erfolgt. Bereits im Oktober 2004 habe der Sprecher der Landesregierung für den „Tag der offenen Tür“ einen Samstag im September 2005 im Anschluss an die Sommerferien vorgeschlagen. Daraufhin habe das Büro des Ministerpräsidenten in einem Vermerk vom 21. Dezember 2004 den 10. September 2005 als Veranstaltungstermin benannt. Endgültig festgelegt worden sei der Termin dann im Juni 2005. Zu diesem Zeitpunkt habe eine konkrete Bestimmung des Tags der Bundestagswahl durch den Bundespräsidenten noch ausgestanden.

Ebenso seien für die Person des Ministerpräsidenten etwa bewirkte mittelbare Sympathieeffekte durch den „Tag der offenen Tür 2005“ im unmittelbaren Vorfeld der Bundestagswahl verfassungsrechtlich unbedenklich. Er habe im September 2005 weder als Wahlkreisbewerber noch auf der Landesliste seiner Partei zur Bundestagswahl kandidiert. Es bestünden auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte, der wesentliche Zweck der Veranstaltung habe auf eine Werbewirkung für die Bundestagswahl abgezielt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des VGH Rheinland-Pfalz vom 27.11.2006

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