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Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 12.03.2019
11 CS 18.2476 -

Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch nach Verkauf des Tatfahrzeugs

Für Fahrtenbuchauflage ist Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich

Eine Fahrtenbuchauflage gegen einen Fahrzeughalter ist auch dann möglich, wenn das Tatfahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde. Denn für die Fahrtenbuchauflage ist die Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit einem Pkw im April 2018 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Da auf dem Blitzerfoto der Fahrer nicht erkenntlich war und die Halterin den Pkw die Aussage darüber verweigerte, wer aus ihrer Familie den Pkw zum Tatzeitpunkt fuhr, wurde im Juli 2018 eine Fahrtenbuchauflage erlassen. Dagegen wehrte sich die Fahrzeughalterin mit einem Eilantrag. Sie verwies darauf, dass das Fahrzeug bereits im Juni 2018 verkauft wurde. Die gegen sie gerichtete Fahrtenbuchauflage sei daher unzulässig. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Fahrzeughalterin.

Verkauf des Tatfahrzeugs schließt Fahrtenbuchauflage nicht aus

Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Fahrzeughalterin zurück. Der Verkauf des Tatfahrzeugs schließe den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht aus. Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, komme es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Denn die Fahrtenbuchauflage knüpfe an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in Zukunft zu vermeiden, könne der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Es sei daher unerheblich, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug verkauft hat und ein anderes Fahrzeug hält.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 29.10.2018
    [Aktenzeichen: AN 10 S 18.1530]
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 235
NJW-Spezial 2019, 235

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Dokument-Nr.: 28695 Dokument-Nr. 28695

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 06.05.2020

Grundsätzlich lohnt sich die Führung eines Fahrtenbuchs für Arbeitnehmer und Selbständige als Nachweis für das Finanzamt, vor allem wenn sie an wechselnden Einsatzorten tätig sind. Es ist aber schon sehr zu bezweifeln, ob die handschriftliche Führung eines Fahrtenbuchs in einem vorwiegend durch mehrere Personen für private Zwecke genutzten Kraftfahrzeug wirklich solchen Fällen wie dem hier geschilderten vorbeugen kann, insbesondere wenn es Halter und Nutzern nicht gelingt das Fahrtenbuch konsequent und wahrhaftsgetreu zu führen. Dies ist selbst bei Unternehmen sowie im öffentlichen Dienst nicht selten ein Problem, nämlich wenn vergessene Eintragungen oder Fahrten zu Fremdzwecken mittels Einträgen zu nachfolgenden Fahrten einfach mal eben kaschiert werden. Abhilfe könnten elektronische Nutzerregistrierungen in den Kraftfahrzeugen schaffen, zu denen sich die Kraftfahrer vor Fahrtbeginn anmelden müssen ähnlich wie die Nutzer von PC-Systemen mit mehreren Nutzerkonten. Eine solche Anmeldung könnte ohne zeitlichen Mehraufwand über personalisierte Kraftfahrzeugschlüssel erfolgen. Datum und Uhrzeiten der Fahrten sowie Kilometerstände könnten so elektronisch erfasst und für eine gewisse Dauer gespeichert werden. Würden Kraftfahrzeughalter und -nutzer die Schlüssel untereinander tauschen, dann sollte das deren Problem sein.

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