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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2017
8 S 1991/15 -

Bau eines Einkaufsmarktes bei schädlichen Auswirkungen auf zentralen Versorungungs­bereich unzulässig

Durch neuen Einkaufsmarkt drohende Umsatzrückgänge würden Versorgungsfunktion der Innenstadt im Lebensmittelsektor in Frage stellen

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Bau eines Einkaufsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² in Wangen im Allgäu unzulässig ist, weil aufgrund zu erwartender Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" zu erwarten sind.

Im zugrunde liegenden Fall wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine gegen die auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage einer Einkaufsmarktbetreiberin (Klägerin) teilweise ab. Damit darf der von ihr an der Zeppelinstraße mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² geplante Einkaufmarkt nicht errichtet werden.

Zu erwartende Kaufkraftabflüsse haben schädliche Auswirkungen auf zentralen Versorgungsbereich

Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass von dem Bauvorhaben aufgrund zu erwartender Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" der Stadt Wangen (Beklagte) zu erwarten seien. Solche Auswirkungen dürften jedoch von einem Einkaufsmarkt im Interesse einer Verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung nicht ausgehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gehört zum zentralen Versorgungsbereich "Innenstadt" der Beklagten nicht nur die Altstadt, sondern auch das - außerhalb der Stadtmauern und jenseits der Oberen Argen liegende - E-Center, das - auch wegen der dortigen Parkplätze - räumlich und funktional mit der Altstadt verbunden sei.

Gericht verweist auf schädliche Auswirkungen für Lebensmittelsektor im zentralen Versorgungsbereich

Der Verwaltungsgerichtshof kam dann zum Ergebnis, dass den dortigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bei der vorgesehenen Ansiedlung des neuen Einkaufsmarkts Umsatzrückgänge drohten, die die Versorgungsfunktion der Innenstadt Wangens jedenfalls im Lebensmittelsektor in Frage stellten. Dafür spreche bereits ein Vergleich der auf Lebensmittel entfallenden Verkaufsflächen von insgesamt ca. 3.100 m² in der Innenstadt und von ca. 2.200 m² im neuen Einkaufsmarkt. Daran ändere auch ein in Wangen insgesamt noch vorhandenes "ungedecktes" Verkaufsflächenpotential nichts, da der neue Einkaufsmarkt in der Nähe des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle. Aber auch die von den Beteiligten vorgelegten Marktgutachten sprächen - so der Gerichtshof - für schädliche Auswirkungen auf den Lebensmittelsektor im zentralen Versorgungsbereich. So habe die von der Beklagten beauftragte Marktgutachterin auf plausible Weise erhebliche, auf solche Auswirkungen hinweisende Umsatzumverteilungen aufgezeigt. Zwar sei die Marktgutachterin der Klägerin teilweise zu einer für sie günstigeren Prognose gelangt. Sie habe jedoch nicht plausibel machen können, warum von dem neuen Einkaufsmarkt in dem von ihr angenommenen Umfang Kaufkraft aus dem Umland zurückgewonnen werden können und dies zu einer geringeren Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs "Innenstadt" führen sollte. Auch den Einwand der Klägerin, eine in der Innenstadt verbleibende (über)durchschnittliche "Flächenproduktivität" stünde der Annahme schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich entgegen, wies der Verwaltungsgerichtshof zurück, da auch eine solche - schon wegen der höheren Kosten in der Innenstadt - keineswegs eine Gefährdung der dort vorhandenen Lebensmittelbetriebe ausschließe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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