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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2006
8 S 1367/05 -

"Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum" am Bodensee darf gebaut werden

Klage zweier Anwohnerinnen abgewiesen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Anträge von Anwohnerinnen abgewiesen, den Bebauungsplan "Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum" der Stadt Friedrichshafen für unwirksam zu erklären.

Der Bebauungsplan sieht in Friedrichshafen-Fischbach im Bereich zwischen Bodenseeufer und der Bundesstraße 31 neben der Erhaltung und Weiterentwicklung des dortigen Frei- und Strandbades den Bau eines Thermalbadkomplexes vor, mit dem ein vor zehn Jahren erkundetes, zu Heilzwecken geeignetes Wasservorkommen genutzt werden soll. Ferner soll ein „Gesundheitszentrum“ mit Therapie- und Seminarräumen sowie einem Restaurant und 96 Gästezimmern entstehen. Dem Projekt liegt ein Entwurf des Designers Colani zugrunde, weshalb landläufig vom „Colani-Bad“ die Rede ist. Den Antragstellerinnen gehören Wohnhäuser an der B 31 (Zeppelinstraße), die durch eine etwa 50 m breite Obstanlage von der Anlage getrennt sind. Sie wenden sich gegen den ganzjährigen Betrieb des Bades mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle des bisher nur saisonalen Betriebs des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr. Sie machen unter anderem geltend, dass durch die vorgesehene Bebauung der bisher weitgehend freie Blick auf den Uferbereich und den See erheblich beeinträchtigt werde.

Der Senat hat entschieden, dass der Bebauungsplan keinen rechtlichen Bedenken begegne. Maßgeblich hierfür sind unter anderem folgende Erwägungen: Die das Verfahren (Auslegung und Ausfertigung des Bebauungsplans) betreffenden Rügen der Antragstellerinnen seien schon deshalb nicht berechtigt, weil der Grünordnungsplan, der die zum Ausgleich für die Eingriffe in die Natur vorgesehenen Maßnahmen enthalte, nicht Bestandteil des Bebauungsplans sei. Das Vorhaben verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan, weil er in Einklang mit dessen Vorgabe stehe, den Uferbereich des Bodensees als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der vorhandenen Naturlandschaft weiter zu entwickeln. Das Projekt sei auch vereinbar mit dem Bodenseeuferplan als Teil des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben, der vorsehe, dass am Bodenseeufer nur solche Erholungseinrichtungen zugelassen werden sollten, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Fortführung des bestehenden Frei- und Strandbades am Ufer sei wesentlicher Bestandteil des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Gesamtkonzepts. Außerdem decke sich dieses Konzept einschließlich des geplanten „Gesundheitszentrums“ mit der regionalplanerischen Zielsetzung, die Kur-, Erholungs- und Bademöglichkeiten in den Bodenseeufergemeinden - auch zur besseren Auslastung in der Vor- und Nachsaison - im ökologisch vertretbaren Umfang bedarfsgerecht weiter auszubauen. Hierbei sei davon auszugehen, dass sowohl das Frei- und Strandbad als auch das neu hinzukommende Thermalbad nur dann in freier Trägerschaft ohne Zuschüsse durch die Stadt betrieben werden könnten, wenn dem Investor gestattet werde, ein „Gesundheitszentrum“ zu betreiben. Denn trotz aller Bemühungen sei es der Stadt Friedrichshafen nicht gelungen, einen Träger für das Projekt zu finden, der sich auf einen reinen Badebetrieb beschränke und dennoch ohne öffentliche Subventionen auskomme. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, dass durch planerische Vorgaben hinreichend sichergestellt sei, dass der „Seehag“, ein naturschutzrechtlich unter besonderem Schutz stehender Baumbewuchs unmittelbar am Ufer, in seinem Bestand nicht gefährdet werde.

Schließlich sei die von der Stadt getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte sich an den in der Frühphase des - fünfjährigen - Planungsverfahrens geschlossenen Rahmenvertrag mit dem Investor gebunden geglaubt hätten und deshalb nicht mehr abwägungsbereit gewesen seien. Ihnen sei auch bewusst gewesen, dass die Ausblickslage von der Zeppelinstraße aus auf See und Seehag eingeschränkt werde. Durch Absenkung der Gebäudehöhen gegenüber den ursprünglichen Planungen und durch eine gewisse Gliederung der Baulichkeiten seien die Kulisse des Seehags und ein - allerdings eingeschränkter - Blick auf den See erhalten geblieben; nur der bis zu 30 m hohe „Wassertropfen“ rage als schlanker Solitär daraus hervor. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild hinnehmbar. Ferner blieben ufernah geführte Erholungswege erhalten und würden sogar besser als bisher rechtlich gesichert. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei gesehen und dadurch bewältigt worden, dass Stellplatzflächen geplant würden, die weit über das nach der Landesbauordnung erforderliche Maß hinaus gingen. Die Lärmimmissionen, die von den Einrichtungen ausgingen, seien zutreffend ermittelt und bewertet worden. Infolge der abschirmenden Wirkung der neu zu errichtenden Gebäude werde sich die bestehende Situation insgesamt verbessern. Jedenfalls sei keine relevante Erhöhung des Lärmpegels zu erwarten. Dies gelte auch für die Partikelimmissionen (Feinstaub); die vorhandene Belastung werde durch das Bad allenfalls geringfügig erhöht, die ab 2010 geltenden Grenzwerte würden an keiner Stelle überschritten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 24.05.2006

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