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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2012
6 S 937/12 und 6 S 947/12 -

Verlängerung der Sperrzeit für Gaststätten mit Spielgeräten in Kehl unwirksam

Beurteilung der Zumutbarkeit nächtlichen Lärms darf nicht nur auf subjektiven Einschätzungen von Anwohnern beruhen

Die Sperrzeitverordnung der Stadt Kehl zum Schutz der Wohnbevölkerung vor nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten ist unwirksam. Die Annahme der Stadt, die Nachtruhe der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich der Verordnung werde durch Lärm von "Automatengaststätten" unzumutbar gestört, ist nicht ausreichend nachgewiesen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und wies damit mehrere Normenkontrollanträge von Gaststättenbetreibern und Automatenaufstellern aus Kehl zurück.

Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war eine gaststättenrechtliche Sperrzeitverordnung, die den Beginn der allgemeinen Sperrzeit (3 Uhr bzw. in der Nacht von Samstag auf Sonntag 5 Uhr) für Gaststätten mit Geldspielgeräten in bestimmten Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnbevölkerung von Sonntag bis Donnerstag auf 0 Uhr und in den Nächten von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag auf 2 Uhr vorverlegte. Die Stadt sah sich dazu durch eine auffällige Häufung von Beschwerden über nächtliche Belästigungen und Ruhestörungen in der Nachbarschaft innerstädtischer Gaststätten mit Geldspielgeräten veranlasst. Mehrere Gaststättenbetreiber und Automatenaufsteller aus Kehl hatten die Verordnung angegriffen. Sie sahen sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt und argumentierten, eine Vorverlegung der Sperrzeit aus Gründen des Lärmschutzes sei nicht gerechtfertigt.

Stadt hat Feststellungen zur nächtlichen Lärmsituation nicht ausreichend durch schalltechnische Lärmmessungen oder -prognosen belegt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgte dieser Auffassung. Eine Verlängerung der in der Gaststättenverordnung des Landes Baden-Württemberg bestimmten allgemeinen Sperrzeit sei nur bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zulässig. Dies erfordere ein erhöhtes lokales Gefahrenpotenzial. Lärmimmissionen könnten als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein solches Gefahrenpotenzial darstellen. Ihre Zumutbarkeit beurteile sich nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Insoweit genügten subjektive Einschätzungen von Anwohnern nicht. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms seien belastbare Feststellungen zur nächtlichen Lärmsituation im gesamten Geltungsbereich der Verordnung zu treffen, und zwar in der Regel durch schalltechnische Lärmmessungen oder -prognosen. Daran fehle es hier. Die Stadt habe den im Geltungsbereich der Verordnung von Gaststätten ausgehenden Lärm nicht nach den Vorgaben der TA Lärm gemessen oder prognostiziert. Die von ihr lediglich berücksichtigten Anwohnerbeschwerden bezögen sich zudem nur auf ein Fünftel der von der Verordnung betroffenen Gaststätten mit Geldspielgeräten. Außerdem erfasse die Sperrzeitverordnung auch Gaststätten mit nur einem oder zwei Geldspielgeräten, für welche die Stadt nicht einmal ansatzweise ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch Lärm ermittelt habe. Gleiches gelte für die zahlenmäßig überwiegenden "Automatenbistros", bei denen es bislang keine oder nicht gehäuft Anwohnerbeschwerden gegeben habe. Schließlich beziehe die Verordnung auch Gebiete ein, für die unzumutbare Lärmimmissionen derzeit weder nachgewiesen seien noch überhaupt in Frage stünden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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