wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2007
6 S 2801/06 -

Alten- und Pflegeheim darf vorläufig als "Wohngemeinschaft" weitergeführt werden

Acht pflegebedürftige Bewohner eines ehemaligen Alten- und Pflegeheims dürfen trotz einer Untersagungsverfügung des Landratsamtes Hohenlohekreis vorläufig weiter als "Wohngemeinschaft" in den bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten verbleiben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und die Beschwerde des Landes (Landratsamt Hohenlohekreis) gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Das von der Ehefrau des Antragstellers seit 1998 geführte Alten- und Pflegeheim musste seinen Betrieb einstellen, weil es den Anforderungen des Heimgesetzes, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Mindestgröße der Wohnschlafräume, nicht entsprach. Um weiterhin gemeinsam in der ihnen vertrauten Umgebung bleiben zu können, mieteten die erheblich bzw. schwerstpflegebedürftigen Heimbewohner vom Antragsteller die bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten an. Gleichzeitig vereinbarten sie mit einer Firma des Antragstellers eine umfassende hauswirtschaftliche Betreuung sowie Verpflegung, und beauftragten einen ambulanten Pflegedienst mit den darüber hinaus erforderlichen Pflegeleistungen. Die Ehefrau des Antragstellers, eine gelernte Altenpflegerin, wurde unmittelbar nach Einstellung des von ihr verantworteten Heimbetriebs bei diesem Pflegedienst angestellt und übernimmt weitgehend die Pflege. Das Landratsamt sah hierin eine Umgehung des Heimgesetzes und untersagte den Heimbetrieb. Der gleichzeitig angeordnete Sofortvollzug der Verfügung wurde auf Antrag des Antragstellers vom Verwaltungsgericht ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landes wies der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zurück.

Mit dem Verwaltungsgericht ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass derzeit nicht abschließend geklärt sei, ob es sich bei der „Wohngemeinschaft“ noch um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handle. Es sei bereits zweifelhaft, ob die „Wohngemeinschaft“ in ihrem Bestand tatsächlich vom Wechsel und von der Zahl ihrer Mitglieder unabhängig sei, was Voraussetzung für ein Heim im Sinne des Heimgesetzes wäre. Der Anschein spreche bei einer Gesamtbetrachtung zwar durchaus für eine - wenn auch aufgrund anderer Vertragsgrundlage fortbestehende „heimmäßige“ Betreuung. Jedoch lasse sich einstweilen nicht abschließend beurteilen, ob die rechtliche Konstruktion allein deshalb gewählt worden sei, um die Bestimmungen des Heimgesetzes zu umgehen. Aufgrund der vom Antragsteller über die gewährte Unterkunft hinaus zunächst für ein Jahr konkret angebotenen Betreuung und Verpflegung könne nicht ohne weiteres von einer auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes übernommenen (umfassenden) Versorgungsgarantie ausgegangen werden. Eine solche Versorgungsgarantie sei jedoch für eine „heimmäßige“ Betreuung kennzeichnend. Ob auf die eigenverantwortlich entscheidende „Wohngemeinschaft“ gleichwohl das Heimgesetz anzuwenden sein könnte, weil die von ihnen gewünschte Rundumversorgung nur im Hause des Antragstellers zu gewährleisten wäre, lasse sich ebenfalls noch nicht abschließend beurteilen. Den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung hielt der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch deshalb für derzeit nicht angezeigt, weil die Mitglieder der „Wohngemeinschaft“ sich von dem beauftragten Pflegedienst ausreichend versorgt fühlten und sie bei einem Vollzug der Untersagungsverfügung vor einer endgültigen Klärung der offenen Fragen ihr vertrautes Zuhause verlören.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 03.07.2007

Aktuelle Urteile aus dem Heimrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betreuungseinrichtung | Wohngemeinschaft | WG

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4480 Dokument-Nr. 4480

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4480

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung