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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015
3 S 1985/15 -

Errichtung einer Kindestagesstätte in einem "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" im Sinne der Ortsbausatzung zulässig

Kindertagesstätte in Wohngebiet zu erwarten und mit ihm verträglich

In einem "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" im Sinne einer Ortsbausatzung ist die Errichtung einer Kindertagesstätte allgemein zulässig. Denn solche Einrichtungen sind in einem Wohngebiet zu erwarten und mit ihm verträglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, auf denen eine Fruchtsaftmolkerei und ein Getränkemarkt betrieben wurden, legte gegen die im März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Kindertagesstätte auf ein benachbarten Grundstück Widerspruch ein. Zugleich wollte er im Eilverfahren einen Baustopp erreichen. Seiner Meinung nach, habe das Bauvorhaben im Widerspruch zur in der Ortsbausatzung festgesetzten Nutzungsart des Gebiets als "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" gestanden. Zudem befürchtete der Grundstückseigentümer, dass die Fruchtsaftmolkerei sowie der Getränkemarkt durch die Errichtung der Kindertagesstätte von Auflagen betroffen sein können. So könne die Kindertagesstätte erheblich von Lärm und Geruch belästigt werden. Darüber hinaus sei aufgrund der Obstverarbeitung eine starke Insektenplage zu befürchten. Das Gebot der Rücksichtnahme habe dem Bauvorhaben somit ebenfalls im Wege gestanden.

Verwaltungsgericht verneint Anspruch auf sofortigen Baustopp

Das Verwaltungsgericht Stuttgart verneinte einen Anspruch auf einen sofortigen Baustopp. Denn seiner Auffassung nach, sei die Kindertagesstätte in dem "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" allgemein zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Grundstückseigentümer Beschwerde ein.

Verwaltungsgerichtshof hält Kindertagesstätte ebenfalls für zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Grundstückseigentümers zurück. In einem "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" sei eine Kindertagesstätte allgemein zulässig. Es handle sich dabei um eine Einrichtung, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werde oder jedenfalls mit ihm verträglich sei.

Kindertagesstätte stellt keine gebietsfremde Nutzung dar

Zwar sei es richtig, so der Verwaltungsgerichtshof, dass sich ein Grundstückseigentümer gegen die Genehmigung einer gebietsfremden Nutzung wenden könne, ohne durch sie beeinträchtigt zu sein. Dem Grundstückseigentümer stehe insofern ein Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart zu. Er müsse das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und somit die schleichende Umwandlung der Gebietsart nicht dulden. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Die Kindertagesstätte habe keine gebietsfremde Nutzung dargestellt. Das Vorhaben sei nicht geeignet gewesen, das Mischverhältnis zwischen Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbe zu gefährden. Die Kindertagesstätte habe weder der einen noch der anderen Hauptnutzungsart entsprochen, sondern habe eine andere Art der baulichen Nutzung dargestellt.

Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Das Vorhaben habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Weder seien durch die Fruchtsaftmolkerei und dem Getränkemarkt die Lärmschutzrichtwerte überschritten worden, noch habe eine unzumutbare Geruchsbelästigung vorgelegen. Auch die Befürchtungen hinsichtlich der starken Insektenplage seien grundlos gewesen. Zwar könne durch die Obstverarbeitung zum Beispiel Wespen angelockt werden. Die Kindertagesstätte würde insofern aber nur als "Überflugfläche" dienen. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der Grundstückseigentümer, zum Schutz der sich auf seinem Grundstück aufhaltenden Personen und zur eigenen Sicherheit, Abwehrmaßnahmen ergreife, wenn es zu einer erheblichen Belastung mit Insekten komme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2015
    [Aktenzeichen: 5 K 2863/15]
Aktuelle Urteile aus dem Öffentliches Baurecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 78
NJW-Spezial 2016, 78

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Dokument-Nr.: 22977 Dokument-Nr. 22977

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