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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2016
- 2 S 312/15, 2 S 896/15 und 2 S 2270/15 -
Rundfunkbeiträge im privaten Bereich sind verfassungsgemäß
Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Rahmen von drei Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen wenden sich jeweils gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nicht gegeben. Der
Rundfunkbeitrag ist nicht als Steuer anzusehen
Der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die Berufungen mit Urteilen vom 3. März 2016 zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. Beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015
[Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14]) - Rundfunkbeiträge verfassungsgemäß
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 23.09.2015
[Aktenzeichen: 2 L 1622/14.TR]) - Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag für Privathaushalte ist rechtmäßig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.2015
[Aktenzeichen: 7 BV 14.1707])
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Dokument-Nr. 22316
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