Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2014
- 10 S 55/13 -
Kein Blaulicht und Martinshorn für Fahrzeuge eines Hausnotrufdienstes
Mögliche Wirkungsbeeinträchtigung der Warneinrichtung sowie größerer Gefahr schwerer Unfälle bei inflationärem Gebrauch des Blaulichts
Ein Hausnotrufdienst darf seine Fahrzeuge nicht mit Blaulicht und Martinshorn ausrüsten. Eine entsprechende Genehmigung darf nicht erteilt werden, da andernfalls die Wirkung der Warneinrichtung beeinträchtigt werden kann und die Gefahr von schweren Unfällen vergrößert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Hausnotrufdienstes beantragte bei der zuständigen Behörde die
Fahrzeuge eines Hausnotrufdienstes keine Krankenwagen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Kläger habe zunächst nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz Nr. 4 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) ein Anspruch auf Ausrüstung der beiden Fahrzeuge mit
Keine Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes
Der Anspruch habe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht aus § 52 Abs. 3 Satz Nr. 2 StVZO ergeben. Es habe keine Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes bestanden. Als Einsatzfahrzeuge eines Rettungsdienstes seien nur solche Fahrzeuge anzusehen, die ganz überwiegend zur Notfallrettung eingesetzt werden. Dies sei bei den Fahrzeugen des Klägers hingegen nicht der Fall gewesen. Es habe sich bei seinem Hausnotrufdienst weder um einen Rettungsdienst gehandelt, noch seien seine Fahrzeuge als Notarzteinsatzfahrzeuge eingesetzt worden.
Keine Ausnahmegenehmigung aufgrund möglicher Wirkungsbeeinträchtigung der Warneinrichtung sowie vergrößerter Gefahr schwerer Unfälle
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes habe die zuständige Behörde auch keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, die Zahl der Blaulichtfahrzuge möglichst gering zu halten. Denn zum einen dürfe die Wirkung der Warneinrichtungen nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass durch deren inflationären Gebrauch die Akzeptanz in der Bevölkerung schwindet. Zum anderen werde mit jedem genehmigten Blaulichtfahrzeug die Gefahr des Fehl- oder Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert.
Existenz von mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeugen anderer Hausnotrufdienste unerheblich
Soweit der Kläger darauf hinwies, dass andere Hausnotrufdienste über mit
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: 8 K 161/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 938 DÖV 2014, 938 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3674 NJW 2014, 3674
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 21782
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21782
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.