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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2011
- 10 S 2533/09 -
Rauchverbot gilt auch für Gaststätte in Einkaufspassage
Geltendes Rauchverbot hinreichend sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig
Die Bewirtschaftung von außerhalb einer Gaststätte gelegenen Flächen in einer überbauten Einkaufspassage ist keine – rauchverbotsfreie – Außengastronomie im Sinne des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine GmbH, betreibt eine
Bewirtschaftete Fläche in Einkaufspassage ist keine Außengastronomie
Die bewirtschaftete Fläche in der Einkaufspassage sei keine Außengastronomie und unterliege daher dem
Gericht verneint gleichheitswidrige Benachteiligung von Gaststätten gegenüber sonstigen Nutzungen in Einkaufspassagen ohne gültiges Rauchverbot
Das
Belüftungslamellen in Dachkonstruktion führen nicht zur Bewertung der Bewirtschaftung als Außengastronomie
Der anderslautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zum Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz sei nicht zu folgen, zumal die bayrische Regelung einen anderen Wortlaut habe und das Rauchen in „Innenräumen“ von u.a. Gaststätten verbiete. Die baden-württembergische Regelung des § 7 Abs. 1 LNRSchG sei hinreichend bestimmt und führe nicht zu unüberwindbaren Abgrenzungsproblemen. Auch mit Blick auf die Belüftungslamellen in der Dachkonstruktion könne die Bewirtschaftung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- OVG Nordrhein-Westfalen: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2009
[Aktenzeichen: 4 B 512/09, 4 B 657/09]) - NRW: Nichtraucherschutzgesetz ist möglicherweise nicht auf Gaststätte ohne Wände in einem Einkaufszentrum anwendbar
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.02.2009
[Aktenzeichen: 7 L 1760/08])
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Dokument-Nr. 12521
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