wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 11. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2006
6 K 186/05 -

Verkauf von Rundfunkgeräten bei Aldi begründet keine Rundfunkgebührenpflicht

Originalverpackte Empfangsgeräte stehen nicht zum Empfang bereit

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat einer Klage der Aldi GmbH & Co.KG gegen den Saarländischen Rundfunk stattgegeben. In dem Verfahren ging es darum, dass die Firma Aldi für im Rahmen von Sonderaktionen in ihren Verkaufsstellen zum Verkauf angebotene Rundfunkgeräte (Fernseh- und Hörfunkgeräte) zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden war.

Das Gericht hat den Gebührenbescheid mit der Begründung aufgehoben, im vorliegenden Fall sei keiner der Gebührentatbestände des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erfüllt. Rundfunkteilnehmer sei danach, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte. Ein solches Gerät werde dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Für die Gebührenpflicht sei daher die Möglichkeit der Nutzung für den Empfang von Rundfunksendungen entscheidend und ausreichend. Im privaten Bereich könne nämlich typisierend angenommen werden, dass der Besitz des Geräts auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet sei.

Anders sei es dagegen bei einem Unternehmen wie Aldi, das Rundfunkgeräte von vornherein bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereithalte, wobei die Konzeption des Verkaufs dahin gehe, die Geräte gerade nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf nicht den Empfang von Rundfunksendungen zu ermöglichen. Typisch für das Verkaufskonzept von Aldi sei, dass die Geräte originalverpackt verkauft würden, wobei diese Eigenschaft eine wertbildende Bedeutung habe. Weil die Geräte so an die Kunden weitergegeben würden, halte Aldi sie nicht zum Empfang bereit und sei deshalb nicht Rundfunkteilnehmer. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag fingiere auch nicht, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassten, zumindest ein solches Gerät zum Empfang bereithielten und deshalb für zumindest ein Gerät gebührenpflichtig seien. Soweit in der Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten werde, für die Frage der Gebührenpflicht der Aldi GmbH & Co.KG sei weder deren Verkaufskonzept noch deren Motivation des Bereithaltens bedeutsam, sondern es komme wie bei Privatpersonen ausschließlich auf die Möglichkeit der Inbetriebnahme eines Gerätes an, schließe sich die Kammer dem ausdrücklich nicht an. Diese Auffassung werde der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht gerecht.

siehe auch

VGH Kassel, Urt. v. 27.06.2006: ALDI-Filiale muss keine GEZ-Gebühren zahlen

VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2005: Lebensmitteldiscounter: Keine Rundfunkgebührenpflicht bei Verkauf von Empfangsgeräten

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.07.2005: ALDI muss keine Rundfunkgebühren zahlen

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 27.12.2006

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkgebührenrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3594 Dokument-Nr. 3594

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3594

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?