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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 15.01.2021
- 7 L 31/21.WI -
Corona: Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg zum 15 km-Radius teilweise rechtswidrig
Mangel an hinreichender Bestimmtheit bei Allgemeinverfügung
Das VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 Eilrechtsschutz gegen die „Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Limburg-Weilburg im sozialen und betrieblichen Bereich“ gewährt, soweit dort der Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge auf den Umkreis von 15 km des Wohnortes (politische Gemeinde) beschränkt wird. Insoweit hat die von dem Antragsteller noch zu erhebende Klage aufschiebende Wirkung.
Nach Auffassung des VG fehlt es insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit der
Unterschiedliche Verwendung des Begriffs "tagestouristischer Ausflug"
Zudem sei aus dem Wortlaut und der Begründung der
Zweifel an Effektivität der Maßnahme
Zudem habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob die Beschränkung des Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge ernsthaft zur Senkung der Infektionsfälle im Landkreis Limburg-Weilburg beitragen könne. Stattdessen dürfte diese Maßnahme dazu führen, dass sich viele Bewohner des Landkreises Limburg-Weilburg, weil sie zumindest nach dem Verständnis des Antragsgegners keine freizeitsportlichen Aktivitäten oder Spaziergänge außerhalb des 15 Kilometer Radius unternehmen dürften, in geschlossenen Räumen mit dritten Personen treffen würden, was das Infektionsrisiko nicht senken, sondern erhöhen würde. Die Einhaltung des 15 km-Radius sei im Einzelfall auch nur schwer überprüfbar und das Aussprechen von Betretungsverboten für bekannte Touristenmagneten stelle eine mildere und zugleich effektivere Maßnahme dar, um überlaufene touristische Ziele zu vermeiden.
Ausgangs- und Kontaktbeschränkung rechtmäßig
Das VG erachtete im Übrigen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in Nr. 1 und 2 der
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zumutbar
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger, der sich lediglich auf eine Dauer von 8 Tagesstunden erstrecke, die zu großen Teilen in der üblichen Schlafenszeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr gelegen seien, stünden erhebliche Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell sehr großen Zahl von Menschen gegenüber. Angesichts der hohen Infektionszahlen und zunehmenden Anzahl von Todesfällen bestehe aktuell die Gefahr, dass ohne die Beachtung, Überwachung und Durchsetzung einfachster Hygiene-Regeln, zu denen insbesondere die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29750
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