Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2013
- 6 K 1374/11.WI -
Statistikgeheimnis: Statistisches Bundesamt verweigert zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe
Daten aus Haushaltsbüchern unterliegen Statistikgeheimnis
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass das Statistische Bundesamt zu Recht eine Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 verweigert hat, da die Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen.
im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes vom Statistischen Bundesamt
Statistische Daten der Haushaltsbücher sind einzelnen natürlichen Personen zuordenbar
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte nun, dass der Kläger zwar grundsätzlich gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen
Informationsfreiheitsgesetz beinhaltet keine Informationsbeschaffungspflicht oder Herstellungspflicht von Informationen
Schließlich gebe es auch keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die von ihm begehrten Daten vom Statistischen Bundesamt komplett neu berechnet und verändert werden, um dem
Soweit das Gericht in dem vorangegangen, für den Kläger teilweise erfolgreichen, Prozesskostenhilfebeschluss davon ausgegangen sei, bei dem Statistischen Bundesamt seien Rohdaten vorhanden, bei denen die Einzelangaben nicht den Betroffenen zuzuordnen seien und daher dem
Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes gültig ab 01.01.2006)
§ 1 Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder
(3) [...]
§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. - 3. [...]
4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5. - 8. [...]
Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke gültig ab 30.01.1987)
§ 16 Geheimhaltung
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für
1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(2) - (5) [...]
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
(7) - (10) [...]
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
- Großhandelsunternehmen muss dem Statistischen Bundesamt entsprechende Daten liefern
(Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.01.2008
[Aktenzeichen: 6 E 1559/06]) - Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.03.2008
[Aktenzeichen: 1 BvR 2388/03])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15514
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15514
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.