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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 17.01.2022
- 2 L 38/22.WI -
Hessen: Versammlung im Freien nur mit Maske: Teilnehmer eines "Spaziergangs" müssen Mund-Nasen-Schutz tragen
Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlung erfolglos
Teilnehmer eines "Spaziergangs" müssen auch im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Eilverfahren.
In einem Eilverfahren wandte sich der Antragsteller gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer
Richter: Versammlungsrecht kann eingeschränkt werden
Das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 des GG schütze die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG könne dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei solche Beschränkungen im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts auszulegen seien. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit seien daher nur zum Schutz gleichrangiger anderer Rechtsgüter und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig
Dem entsprechend könne die zuständige Behörde eine
Interesse an der Durchsetzung der Maskenpflicht überwiegt
Zwar möge die Ansteckungsgefahr mit dem Omikron-Virus unter freiem Himmel nicht abschließend geklärt sein. Dennoch so überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung der
Im Hinblick auf den Teilnehmerkreis der
Die 2. Kammer gehe nicht davon aus, dass das Hygienekonzept des Antragstellers geeignet sei, einen Abstand von 1,5m mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten. Gerade bei größeren Aufzügen sei zu erwarten, dass die Fortbewegung ins Stocken gerate. Nicht zuletzt enthalte der Aufruf des Antragstellers zur Teilnahme an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31295
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