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Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 20.04.2009
3 E 499/09 We -

Bürger kann nicht gegen die Vorschlagslisten für die Besetzung der Bundesversammlung für die Wahl des Bundespräsidenten klagen

VG Weimar lehnt Eilantrag gegen die Vorschlagslisten zur Bundesversammlung ab

Das Verwaltungsgericht Weimar hat den Antrag eines Bürgers, die Wahl der auf den Freistaat Thüringen entfallenden Mitglieder der Bundesversammlung vom 03.04.2009 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzuheben und die erneute Durchführung der Wahl anzuordnen, abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, so die zuständige 3. Kammer. Dem Antragsteller fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil er keine Verletzung von ihm zustehenden Rechten befürchten müsse.

Der Antragsteller habe kein Vorschlagsrecht für eine Liste der für Thüringen in die Bundesversammlung zu wählenden Mitglieder. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung - BPräsWahlG - wählt der Landtag die Mitglieder nach Vorschlagslisten. Ein Recht, Vorschlagslisten einzubringen, stehe letztlich den Fraktionen und ggfs. auch der Landesregierung zu. Vorlagen von Bürgern außerhalb des Landtages seien nicht vorgesehen. Der Antragsteller habe rechtlich auch keine Möglichkeit an dem Verfahren zur Erstellung von Vorschlaglisten mitzuwirken. Aus eben diesem Grund sei der Antragsteller auch nicht befugt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gültigkeit der Wahl wegen der Wahl eines in einem anderen Bundesland wohnhaften Mitglieds der Bundesversammlung zu rügen. Die Kammer weist aber darauf hin, dass nichts für die von dem Antragsteller vertretene Auffassung spreche, dass es erforderlich sei, dass die durch den Landtag zu Wählenden ihren Wohnsitz in dem betreffenden Land haben müssten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Weimar vom 24.04.2009

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Urteile zu den Schlagwörtern: Antrag | Bundespräsident | Bundesversammlung | einstweilige Anordnung | Wahl

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Dokument-Nr.: 7795 Dokument-Nr. 7795

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