wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 26.08.2013
2 E 779/13 We -

Erteilung einer Sonder­nutzungs­erlaubnis zum Anbringen von mindestens 51 weiteren Wahlplakaten zu Recht abgelehnt

Angemessenheit der Wahlsichtwerbung ist in Großstadt anders zu beantworten als in ländlichen Gebieten

Das Verwaltungsgericht Weimar hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Rechtsschutz begehrende Partei, die bisher nicht im Thüringer Landtag vertreten ist, keinen Anspruch glaubhaft gemacht hat, wonach sie eine Sonder­nutzungs­erlaubnis zum Anbringen von weiteren Plakaten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einer Gemeinde mit ca. 2.500 Einwohnern, fordern kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Partei bisher die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, 13 Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum anzubringen. Ihre Forderung nach weiteren mindestens 51 Möglichkeiten lehnte die Gemeinde ab.

Kleineren Parteien ist mindestens 5 % der zur Verfügung stehenden Aufstellorte zuzuweisen

Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Weimar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Gericht in seinem Beschluss verweist, seien auch kleineren Parteien mindestens 5 % der zur Verfügung stehenden Aufstellorte zuzuweisen. Die Antragsgegnerin stelle in ihrem Gemeindegebiet insgesamt 250 Aufstellplätze zur Verfügung, wobei sie sich an den Anträgen im Rahmen der letzten Wahl orientiert habe. Daraus ergebe sich hier ein Anspruch auf 12,5 Aufstellmöglichkeiten, dem sie mit der Zuweisung von 13 Stellplätzen nachgekommen sei.

Anspruch auf ein Wahlplakat je 100 Einwohner nicht nachvollziehbar

Der Rechtsauffassung des Antragstellers, ein Wahlplakat je 100 Einwohner beanspruchen zu können, folgte das Gericht nicht, da für eine derartige rechnerische Ableitung keine tragfähigen Sachgründe genannt würden und diese Ableitung den örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung trage. Die Frage der Angemessenheit der Wahlsichtwerbung sei in einer Großstadt sicherlich anders zu beantworten als in ländlichen Gebieten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Parteienrecht | Verwaltungsrecht | Wahlrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16735 Dokument-Nr. 16735

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16735

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung