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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10.10.2016

VG Trier zum Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber

Mutmaßlichen Oppositions­unterstützern kann wegen drohender menschen­rechts­widriger Behandlung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft zustehen

Syrischen Asylbewerbern, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, steht bei kumulativem Vorliegen dieser drei Voraussetzungen wegen drohender politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und hält damit nach eingehender Überprüfung der aktuellen Auskunftslage an seiner bisherigen Rechtsprechung zu Syrien fest.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass nach der aktuellsten Erkenntnislage für Personen, die aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden verdächtig seien, die Opposition zu unterstützen, die konkrete Gefahr politisch motivierter menschenrechtswidriger Behandlung bestehe. Der syrische Staat nehme die vorgenannten Umstände zum Anlass, eine regierungsfeindliche Gesinnung zu vermuten. Die illegale Ausreise und die damit verbundene Aufkündigung der von der syrischen Regierung geforderten Loyalität im Kampf gegen die Oppositionsgruppierungen, der längere Aufenthalt in einem westlichen Land, mit dem aus Sicht der syrischen Regierung eine Identifikation mit der westliche Unterstützung der Opposition in Syrien zum Ausdruck gebracht werde und die Asylantragstellung, mit der ein dauerhafter Bruch mit dem syrischen Staat verbunden werde, würden zum Anlass systematischer Verfolgung genommen. Es bestehe für jeden Rückkehrer über den einzigen internationalen Flughafen Damaskus die potentielle Gefahr, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Die Regierung habe auch aufgrund der neueren militärischen Unterstützung durch Russland und den Iran die Machtmittel zu entsprechenden Maßnahmen. Zudem gehe auch von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien in deren Machtbereich die Gefahr politischer Verfolgung aus, was derzeit auch eine inländische Fluchtalternative ausschließe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 23259 Dokument-Nr. 23259

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