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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.06.2022
- 9 K 391/22.TR -
Klage gegen Einordnung einer Tragetasche als systembeteiligungspflichtige Verpackung erfolglos
Fehlende Klagebefugnis aufgrund eigener Rechtsbetroffenheit
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem die Beklagte eine Tragetasche als systembeteiligungspflichtige Verpackung eingeordnet hat, abgewiesen.
Die Klägerin, eine Firma mit Sitz im Großraum Trier, stellt Verpackungsprodukte aller Art aus Papier und Kunststoff her und vertreibt diese. Zu ihrem Sortiment zählen auch sogenannte Permanenttragetaschen aus recyceltem PET mit zwei Henkelpaaren in verschiedenen Größen, die sie für ihre Kunden mit unterschiedlichen Designs und Aufdrucken versieht. Im Januar 2019 erließ die beklagte Zentrale Stelle und Verpackungsregister, eine mit hoheitlichen Rechten beliehene Stiftung des bürgerlichen Rechts, zu deren Aufgaben insbesondere die Überwachung der Systembeteiligung - die Kosten der Sammlung und Recycling von Verpackungsabfällen sollen fair und transparent auf alle Verpackungshersteller verteilt werden - gehört, auf Antrag einer anderen Firma den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid. Dieser betrifft eine nicht von der Klägerin hergestellte und vertriebene Kunststofftasche und wurde auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht. Hierin stellte die Beklagte fest, dass eine Tasche aus Kunststoff mit zwei Henkeln, Zierdruck und einem Markennamen (B/T/H 48cm x 15cm x 38cm) bei Abgabe in einem Bekleidungsgeschäft an einen Kunden eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes darstelle.
Einordnung einer Tragetasche als systembeteiligungspflichtige Verpackung begehrte
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Klage zulässig. Es sei damit zu rechnen, dass der streitgegenständliche Feststellungsbescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Einordnung ihrer Produkte haben werde. Ihr müsse es möglich sein, frühzeitig dagegen vorzugehen. Im Übrigen handele es sich bei der
Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig
Dies sahen die Richter des VG anders. Die Klage sei bereits unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32040
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