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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 04.01.2005
5 L 1858/04.TR -

Ausweisung eines ausländischen Studenten rechtmäßig

Ein ausländischer Student, der die Zulassungsberechtigung zur Hochschule dadurch erschleicht, dass er gefälschte Unterlagen vorlegt, darf ausgewiesen werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 04. Januar 2005 (Az.: 5 L 1858/04.TR) entschieden.

Der Entscheidung lag ein Antrag eines ausländischen Studenten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung der Stadt Trier zugrunde, die ihre Entscheidung darauf gestützt hatte, dass der Student für die Einschreibung an der Universität Trier ein gefälschtes Zeugnis der Ernst-Moritz-Universität Greifswald über das Bestehen der deutschen Sprachprüfung vorgelegt und mit der daraufhin zu Unrecht erteilten Immatrikulationsbescheinigung die Verlängerung seines Aufenthaltsrechts erreicht hatte. Die Richter der 5. Kammer bestätigten die Auffassung der Stadt, dass damit ein Ausweisungsgrund vorliege. Zwar sei die durch die Vorlage des gefälschten Nachweises begangene Straftat nicht per se gravierend, jedoch müsse besonders gewichtet werden, dass sie gerade darauf gerichtet gewesen sei, die Hochschulzulassungsberechtigung und damit mittelbar auch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Wegen dieser Besonderheit hielt die Kammer es für geboten, dass die Ausweisungsverfügung sofort vollzogen werden könne, damit das mit der Straftat verfolgte Ziel des Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht erreicht werde. Zudem solle deutlich gemacht werden, dass nur der gesetzeskonforme Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung eines Studiums ermögliche.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2005
Quelle: Pressemeldung der Justiz Rheinland-Pfalz Nr. 2/2005 vom 12.01.2005

Aktuelle Urteile aus dem Ausländerrecht | Verwaltungsrecht
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Dokument-Nr.: 95 Dokument-Nr. 95

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