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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.01.2018
- 5 K 9244/17.TR -
Nutzung einer ehemaligen Papeterie als Bestattungshaus zulässig
Verletzung des Gebot der Rücksichtnahme nicht erkennbar
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage dreier Wohnungseigentümer gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus abgewiesen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wollten sich gegen eine
Ordnungsgemäßer Betrieb des Bestattungshauses lässt keine Verstöße gegen Hygienevorschriften erwarten
Das Verwaltungsgericht Trier sah dies anders und wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Kläger alleine auf die Verletzung drittschützender Normen berufen könnten. Solche seien vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere würden die Kläger nicht im sogenannten Gebietserhaltungsanspruch verletzt, da sich die nähere Umgebung entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern vielmehr als Gemengelage aus Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise Kerngebiet darstelle. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Bestattungshaus sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb des Bestattungshauses zwingend Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien. Sofern solche Gefahren durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb entstehen sollten, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 25528
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