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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.01.2018
5 K 9244/17.TR -

Nutzung einer ehemaligen Papeterie als Bestattungshaus zulässig

Verletzung des Gebot der Rücksichtnahme nicht erkennbar

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage dreier Wohnungseigentümer gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus abgewiesen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wollten sich gegen eine Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus in der Brückenstraße in Schweich zur Wehr setzen. Sie beriefen sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen darauf, dass sich die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet darstelle, in dem ein Bestattungsinstitut nicht zulässig sei und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Auch seien gesundheitliche Gefahren durch das Aufbewahren von Leichnamen zu befürchten.

Ordnungsgemäßer Betrieb des Bestattungshauses lässt keine Verstöße gegen Hygienevorschriften erwarten

Das Verwaltungsgericht Trier sah dies anders und wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Kläger alleine auf die Verletzung drittschützender Normen berufen könnten. Solche seien vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere würden die Kläger nicht im sogenannten Gebietserhaltungsanspruch verletzt, da sich die nähere Umgebung entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern vielmehr als Gemengelage aus Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise Kerngebiet darstelle. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Bestattungshaus sei ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb des Bestattungshauses zwingend Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien. Sofern solche Gefahren durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb entstehen sollten, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Sofern die Kläger ferner den Verstoß gegen bestimmte bestattungsrechtliche Bestimmungen rügten, lasse dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ebenfalls unberührt, da diese Vorschriften nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde gehörten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Jörg T. schrieb am 15.02.2018

Ich kann mich nur der Erklärung des Verwaltungsgerichtes Trier anschliessen!

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