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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.04.2010
5 K 702/09.TR -

VG Trier zu den Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds

Widerrufsbescheid muss den Umfang des aufgehobenen Bewilligungsbescheids klar erkennen lassen

Der Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln ist rechtswidrig, wenn der Widerrufsbescheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem Umfang der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten des Subventionsempfängers, sondern auch auf Seiten der Bewilligungsbehörde erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewilligungsbestimmungen feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Die Klägerin des zurgrunde liegenden Falls, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten Land für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, deren Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007 bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Qualifizierungsbeihilfe und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende der Verwendungsnachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den geforderten Verwendungsnachweis vor und führte aus, dass die geplanten Schulungsmaßnahmen in China hätten abgesagt und durch interne Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000,- € fest. Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe, ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare Stundenabrechnungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewilligungsbehörde veraltete Bearbeitungsvorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend über ihre Mitteilungspflichten beraten habe, widerrief das beklagte Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förderungsmittel unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück, wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung bestehe nicht.

Fehlverhalten des klagenden Unternehmens beruht teilweise auf einem Fehlverhalten des beklagten Landes

Dieser Rechtsauffassung traten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier entgegen. Zum Einen lasse der Widerrufsbescheid bei dem ausdrücklich nur teilweise erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu, dass beim Widerruf von Subventionsentscheidungen in der Regel davon auszugehen sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse dieser in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden. Da vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen. Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben, sodass der ergangene Widerrufsbescheid und das Rückzahlungsverlangen aufzuheben seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2010
Quelle: ra-online, VG Trier

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