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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07.07.2010
5 K 47/10.TR -

VG Trier: Nachbarn müssen erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen

Bei Freizeitanlagen mit Abenteuerspielplatz-Charakter müssen geltende Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für Wohngebiete eingehalten werden

Anwohner müssen herkömmliche Kinderspielplätze grundsätzlich in allen Baugebieten hinnehmen. Bei einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteuerspielplatz nahe kommt, können sich Nachbarn jedoch mitunter wehren, da hier die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind die Nachbarn der mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten ausgestatteten Freizeitanlage Schleifmühle in Bitburg. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte. Die Spielanlage wurde jedoch von der Verwaltung des Eifelkreises genehmigt.

Gutachten lässt auf erhebliches Überschreiten der vorgeschriebenen zulässigen Lärmwerte schließen

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier gaben den Anwohner letztlich Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.

Einhaltung der Lärmgrenzwerte müssen sichergestellt werden

Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier

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