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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16.06.2021
5 K 3930/20.TR -

Nutzungsuntersagung für eine Terminwohnung

VG Trier zur Verantwortung des Hauseigentümers bezüglich Nutzung seines Hauses/Wohnung

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Rechtmäßigkeit einer Nutzungs­untersagungs­verfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hinsichtlich der Nutzung eines Hauses zur Prostitution als sogenannte Terminwohnung bestätigt.

Im Jahre 2007 war anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt worden, dass in dem Haus, welches in einem Mischgebiet gelegen ist, der Wohnungsprostitution nachgegangen wurde. Seinerzeit forderte der beklagte Landkreis den Hauseigentümer - und Kläger des hiesigen Verfahrens - auf, die Nutzung des vermieteten Hauses für die Wohnungsprostitution sofort einzustellen. Daraufhin ließ der Kläger ein Gutachten erstellen, wonach die Wohnungsprostitution im Mischgebiet zulässig sei, woraufhin der Beklagte den Sachverhalt erneut überprüfte und zu dem Ergebnis gelangte, die Wohnungsprostitution nicht zu untersagen. In den folgenden Jahren wurde das Haus alsdann regelmäßig polizeilich kontrolliert. Neben der Mieterin wurden im Laufe der Zeit zahlreiche verschiedene Frauen angetroffen, die im Haus der Prostitution nachgingen, ohne dort dauerhaft zu wohnen. Hierin sah der Beklagte eine Umnutzung des Hauses in eine Terminwohnung, die in einem Mischgebiet nicht genehmigungsfähig sei und erließ gegenüber dem Hauseigentümer die in Streit stehende Nutzungsuntersagung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, das Haus sei durchgehend zu Wohnzwecken vermietet und werde nicht als Terminwohnung genutzt; die Frauen, die anlässlich der Kontrollen im Haus angetroffen worden seien, kenne er nicht; eine Untervermietung des Hauses sei vertraglich verboten.

Umsetzung der Nutzungsuntersagung in Verantwortung des Hauseigentümers

Das VG gelangten in Anbetracht der zur Verwaltungsakte genommenen Polizeiberichte indes zu der Überzeugung, dass das Anwesen nicht durch Wohnnutzung, sondern durch Ausübung der Prostitution von häufig wechselnden Frauen geprägt sei. Seit dem Jahre 2006 bis in das Jahr 2019 hinein seien dort zahlreiche verschiedene Frauen angetroffen worden, die das Haus zur Ausübung der Prostitution genutzt hätten, ohne überwiegend dort wohnhaft gemeldet zu sein. Dies erfülle die Begrifflichkeit einer sogenannten Terminwohnung, die als bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet, welches auch dem Wohnen diene, jedoch nicht genehmigungsfähig sei, weil es sich um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele. Aufgrund des über die Jahre hinweg kaum überschaubaren Kreises an Prostituierten, die das Haus des Klägers für ihre Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten, begegne es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte die Untersagungsverfügung an den Kläger gerichtet habe, da allein dieser längerfristig in der Lage sei, den baurechtswidrigen Zustand abzustellen. Hierzu müsse er alle ihm zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Einflussmöglichkeiten nutzen. Es reiche nicht, die Mieter lediglich auf die Unterlassung von Prostitution hinzuweisen oder sie vertraglich zu untersagen. Vielmehr treffe ihn die Pflicht, die baurechtlich unzulässige Nutzung seines Hauses effektiv zu unterbinden, nötigenfalls durch Klage auf Unterlassung, Kündigung des Mietverhältnisses und Räumung des Hauses.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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