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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 09.12.2009
5 K 198/09.TR -

VG Trier zum Regelungsinhalt von Übertragungsbescheinigungen über eine Milchquote

Kaufpreisfestsetzung ist kein Teil des Regelungsinhalts der Bescheinigung

Übernimmt der Pächter einer Milchquote diese nach Beendigung des Pachtverhältnisses gegen Zahlung von 67 % des marktüblichen Preises vom Verpächter, so wird durch die hierzu erforderliche und von den Kreisverwaltungen nach den Vorschriften der Milchquotenverordnung auszustellende Übertragungsbescheinigung über die Milchquote lediglich der Übergang der Milchquote bescheinigt, nicht aber der Kaufpreis festgesetzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Verpächters einer Milchquote zugrunde, der nach Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter der Milchquote eine Aufhebung der vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm ausgestellten Übertragungsbescheinigung anstrebte und die Auffassung vertrat, dass durch eine in der Bescheinigung enthaltene Kaufpreisfestsetzung verfassungs- und europarechtswidrig eine Sonderabgabe in Höhe von ca. einem Drittel des marktüblichen Kaufpreises erhoben werde.

Verpächter beanstandet erzwungene Subventionierung des Quotenübernehmers

Der Pächter hatte nach Beendigung des Pachtverhältnisses über eine Milch-Anlieferungsreferenzmenge von 100.000 kg schriftlich gegenüber dem Verpächter sein (von der Milchquotenverordnung) vorgesehenes Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und dem Verpächter das insoweit in der Milchquotenverordnung vorgesehene Entgelt in Höhe von 67 % des so genannten Gleichgewichtspreises gezahlt. Daraufhin bescheinigte der beklagte Eifelkreis dem Pächter den Übergang einer Milchquote von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,98 %. Gegen diese Bescheinigung machte der Kläger geltend, dass er durch sie gezwungen werde, die genannte Milchquote für 21.440 € zu verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag des Übergangs einen Börsenpreis von 0,32 €/kg und damit einen Wert von 32.000 € gehabt habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den Quotenübernehmer zu subventionieren. Das Übernahmerecht des Pächters zu 67 % des Marktpreises sei mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Erhebung von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren. Der Übergang der Milchquote dürfe von daher nur bescheinigt werden, wenn der vollständige reguläre Kaufpreis gezahlt werde.

Übertragungsbescheinigung nicht zur Regelung des vom Pächter zu zahlenden Entgelts gedacht

Die Richter des Verwaltungsgerichts wiesen die Klage indes bereits als unzulässig ab. Die Übertragungsbescheinigung stelle keine Regelung zur Höhe des vom Pächter zu zahlenden Entgelts dar, sondern stelle nur fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Quotenübertragung – zu der die Zahlung eines Entgelts je kg Quote in Höhe von 67 % des Gleichgewichtspreises gehöre – vorlägen. Eine Kaufpreisfestsetzung sei von daher nicht Regelungsinhalt der Bescheinigung, sodass insoweit auch keine Aufhebung der Bescheinigung verlangt werden könne.

Klage hinsichtlich einer Zahlung des Differenzbetrages zum aktuellen Börsenpreis unzulässig

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des beklagten Eifelkreises zur Zahlung des Differenzbetrages zum aktuellen Börsenpreis begehre, sei seine Klage ebenfalls unzulässig, da für ein derartiges Begehren gegenüber dem beklagten Landkreis keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Bereicherungsanspruch scheide offensichtlich aus, weil selbst dann, wenn der Kläger mit seiner Behauptung über die Erhebung einer unzulässigen Sonderabgabe Recht habe, diese jedenfalls nicht dem Eifelkreis zugeflossen sei und dieser von daher nicht bereichert sein könne. Für die Durchführung der Milchquotenregelung – und damit auch die Abgabenerhebung - sei nämlich alleine die Bundesfinanzverwaltung zuständig, während den Landkreisen insoweit nur eine Zuständigkeit im Rahmen eines Bescheinigungsverfahrens zu komme. Vom Kläger behauptete Schadensersatzansprüche seien von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen, weil das Amtshaftungsrecht in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2010
Quelle: ra-online, VG Trier

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