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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 27.10.2009
- 3 K 387/09.TR -
Vollzugsbeamter überlässt Strafgefangenem Prepaid-Karten für Telefonate mit der Familie – Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtmäßig
Handeln des Vollzugsbeamten stellt gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein dar
Ein Vollzugsbeamter, der einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt. Dies entschied das Verwaltungsgericht.
Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, der disziplinarisch nicht vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Disziplinarklage, die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan. Als Vertrauensbeamter des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die Ehefrau des Gefangenen Trennungsgedanken hege. Deshalb sei er in immer größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu überlassen. Bei Auswertung der Verbindungsdaten wurde später festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert hatten.
Beamter darf sich nicht aus Gutmütigkeit oder Mitleid über Vorschriften hinwegsetzen
Die Richter urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr von Strafgefangenen zu überwachen, um unkontrollierbare Risiken, wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefangenenbefreiungen oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt, zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2009
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 8932
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