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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.10.2014
3 K 210/14.TR -

Degradierung eines Gesund­heits­auf­sehers wegen jahrelanger schwerer Pflichtverstöße rechtmäßig

Allgemeinheit muss sich bei Infektionsschutzes rauf größtmögliche Sorgfalt verlassen können

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Gesundheitsaufseher, der die ihm nach dem Infektions­schutz­gesetz übertragenen Aufgaben über mehrere Jahre hinweg nicht pflichtgemäß erfüllt, um ein Amt zurückgestuft werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall wurde festgestellt, dass ein Gesundheitsaufseher in 270 Fällen bei Infektionskrankheiten (u.a. Tuberkulose und Hepatitis), die dem Gesundheitsamt gemeldet worden sind, keine Ermittlungen eingeleitet, z.T. eingeleitete Ermittlungen nicht weiter verfolgt bzw. bestimmte Informationen nicht an die zuständige Landesstelle übermittelt hat. Hierdurch habe er schwer gegen die Pflichten eines Gesundheitsaufsehers verstoßen. Soweit der Beamte u.a. vorgetragen habe, in manchen Fällen hätten die Erkrankten sich nur vorübergehend in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten bzw. er sei nicht hinreichend instruiert und unterstützt worden, entlaste ihn das nicht. Er habe schriftliche Handlungsanweisungen erhalten. Teilweise habe der Beamte einfachste Verfahrensschritte nicht ergriffen. Jederzeit habe er sich mit dem zuständigen Amtsarzt besprechen können.

VG rügt schwerwiegendes Dienstvergehen

Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Allgemeinheit müsse sich auf dem Gebiet des Infektionsschutzes darauf verlassen können, dass größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 19234 Dokument-Nr. 19234

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