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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 01.03.2018
2 K 14025/17.TR -

Schülerin mit Aufmerksamkeits­defizit­syndrom und Legasthenie hat keinen Anspruch auf Erstattung von Privatschulkosten

Aufmerksamkeits­defizit­syndrom und Legasthenie stellen keine "seelische Störungen" im Sinne der maßgeblichen Vorschriften dar

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der Jugendhilfeträger nicht verpflichtet ist, für die Privatschulkosten einer an einem einfachen Aufmerksamkeits­defizit­syndrom und Legasthenie leidenden 15- jährigen Schülerin sowie für die Kosten einer Legasthenietherapie aufzukommen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, welche bereits als Kind wegen Entwicklungsstörungen therapeutisch behandelt wurde, besuchte zunächst eine integrierte Gesamtschule. Zum Schuljahr 2015/2016 wechselte sie auf Veranlassung und Kosten ihrer Eltern auf eine private Ganztagsschule mit Internat und belegt dort aktuell die neunte Klasse. Nach dem erfolgten Schulwechsel beantragten die Eltern der Klägerin erstmals die Kostenübernahme für die Privatschule und eine Legasthenietherapie. Zur Begründung führten sie an, dass der Klägerin infolge ihrer diagnostizierten Entwicklungsstörung, dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu stehe, da hierdurch ihre Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt sei. Der Beklagte lehnte die Anträge ab, da die Einschränkungen der Klägerin in schulischen Fähigkeiten seiner Auffassung nach keine Teilhabebeeinträchtigung verursachen würden. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher die Klägerin die nachträgliche Übernahme der Privatschulkosten sowie der Kosten für eine Legasthenietherapie begehrt.

Materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe liegen nicht vor

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung von Eingliederungshilfe nach Auffassung nicht bestehe. Insbesondere lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vor. Weder das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, noch die Legasthenie seien für sich genommen "seelische Störungen" im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des 8. Sozialgesetzbuchs. Zudem sei die Fähigkeit der Klägerin zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in Familie und Schule hierdurch nicht nachhaltig eingeschränkt. Der Anspruch scheitere zudem auch daran, dass die Klägerin es versäumt habe, den Jugendhilfeträger rechtzeitig im Vorhinein über den beabsichtigten Schulwechsel und den bestehenden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Schließlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der Schulwechsel keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte, so dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, ein reguläres Antrags- und Hilfeplanverfahren durchzuführen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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