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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 14.01.2020
11 L 5029/19.TR -

Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung für "Prümer Taliban"

Ausschlussgründe stehen Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der sogenannte "Prümer Taliban" keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung hat.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, welcher angibt, sich nach wie vor in Berlin im Kirchenasyl aufzuhalten, zielte mit seinem Eilantrag darauf ab, den Eifelkreis Bitburg-Prüm zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung im diesbezüglichen Klageverfahren (11 K 5028/19.TR) eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Ein ähnlicher Antrag blieb im März 2019 ohne Erfolg. Ferner wurde am 10. April 2019 die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines asylrechtlichen Folgeantrags abgewiesen.

VG verneint Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier lehnte den vorliegenden Antrag ebenfalls ab, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung habe. Der persönliche Anwendungsbereich der maßgeblichen Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes sei nicht eröffnet, da er sich nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylfolgeantrages nicht mehr im laufenden Asylverfahren befinde und in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht geduldet werde. Zudem stünden der Erteilung einer Ausbildungsduldung Ausschlussgründe entgegen. So seien bereits mehrere Flüge zur Abschiebung des zur Festnahme ausgeschriebenen Antragstellers gebucht worden. Diese Planungen würden für den Fall, dass er ergriffen werde, fortlaufend aktualisiert. Auch der Antrag auf Freiheitsentziehung werde monatlich aktualisiert. Es sei zudem nicht von vornherein ersichtlich, dass diese Vorbereitungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen würden. Selbst wenn der Antragsteller sich tatsächlich noch im Kirchenasyl befinde - woran das Gericht erhebliche Zweifel hege - werde der Staat hierdurch weder rechtlich noch tatsächlich an seiner Abschiebung gehindert. Da die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eine Ausbildungsduldung voraussetze, habe der Antragsteller auch hierauf keinen Anspruch.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28312 Dokument-Nr. 28312

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