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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.03.2021
1 K 3701/20.TR -

Widerruf der Flüchtlings­eigenschaft nach Mord eines Syrers an seiner Ehefrau

VG Trier weist Klage eines Syrers gegen den Widerruf seiner Flüchtlings­eigenschaft ab

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Syrers gegen den Widerruf seiner Flüchtlings­eigenschaft abgewiesen.

Der Kläger, dem Anfang 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, wurde Ende 2016 des Mordes an seiner Ehefrau schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos. Daraufhin widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ende 2020 den Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage.

Gefahr für die Allgemeinheit und Wiederholungsgefahr rechtfertigen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

Das VG wies die Klage jedoch ab. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu Recht widerrufen worden, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Dies sei nach den maßgeblichen Vorschriften des Asylgesetzes unter anderem der Fall, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei und eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger sei wegen Mordes, d. h. einer besonders schwerwiegenden Straftat, verurteilt worden. Ferner bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Hierfür sprächen unter anderem die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut Leben sowie die Umstände der Tatbegehung, bei welcher der Kläger vorausschauend und planvoll vorgegangen sei.

Wiederholungsgefahr steht subsidiärem Schutz entgegen

Auch die Persönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung deuteten auf eine weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr hin. So sei kein aufrichtiges Bedauern der Tat zu erkennen. Ferner stehe der Kläger unter dem Einfluss soziokultureller Verhaltenskodizes und halte an einem tradierten Rollenverständnis fest. Darüber hinaus stünden die Wiederholungsgefahr und die in Folge hieraus vom Kläger ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30057 Dokument-Nr. 30057

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