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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 12.01.2016
- 1 K 3238/15.TR -
Beamtin hat keinen Anspruch auf Sofa und Laufband im Dienstzimmer
Medizinische Notwendigkeit und therapeutische Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit fraglich
Die Dienstanweisung zur Entfernung eines Sofas und eines Laufbandes aus dem Dienstzimmer einer Beamtin sowie die zwangsweise Entfernung dieser Gegenstände sind nicht zu beanstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist leitende
Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln kann Wahrnehmung der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen
Das Verwaltungsgericht Trier wies die hiergegen gerichtete Klage ab. In der Urteilsbegründung führten das Gericht aus, dass die erlassene Dienstanweisung ausschließlich die Regelung dienstlicher Belange verfolge, da die ausgesprochenen Beschränkungen der Klägerin räumlich auf das ihr überlassene Zimmer und zeitlich auf die Dienstzeit beschränkt seien. Diese Maßnahme sei auch verhältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern. So habe die Beklagte unter Anwendung des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem
Richter äußern Zweifel an Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit
Nach Auffassung der Richter bestünden insoweit bereits erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der
Entfernung der Gegenstände nicht zu beanstanden
Zudem habe die Beklagte auch geltend gemacht, dass durch die zusätzlichen Gegenstände die Brandsicherheit beeinträchtigt werde, es zu Einschränkungen bei der Reinigung des Dienstzimmers kommen könne und zudem eine erhöhte Unfallgefahr wegen fehlender Abstandsflächen neben und hinter dem Gerät bestehe. Die Maßnahme sei der Klägerin auch zumutbar, insbesondere sei sie nicht von willkürlichen Motiven getragen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar. Auch sei die Entfernung der Gegenstände nicht zu beanstanden. Nachdem sich die Klägerin geweigert habe, die Entfernung selbst durchzuführen, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Maßnahme auch gegen den Willen der Klägerin durchzusetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 22279
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