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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17.04.2012
- 1 K 112/12.TR -
Zur Zulässigkeit der Rückforderung von Studienkosten bei Soldaten auf Zeit
Rückforderung von Kosten nur bei tatsächlich durch das Studium erworbenen verwertbaren Vorteilen zulässig
Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden ist, muss dem Dienstherrn die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er nach Beginn des Studiums als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, er deshalb aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, und er aus dem Studium für sein weiteres Berufsleben nutzbare Vorteile gezogen hat. An letzterem fehlt es jedoch im Falle eines lediglich achtwöchigen Studiums. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage eines ehemaligen Soldaten auf Zeit, der von der Bundesrepublik Deutschland zu einer
Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich mit grundgesetzlich geschütztem Recht auf Kriegsdienstverweigerung vereinbar
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass die Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit, der aufgrund seiner Anerkennung als
Verwertbarer Vorteil bei lediglich achtwöchiger Immatrikulationsdauer nicht denkbar
Dies setze jedoch voraus, dass durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 13424
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