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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.04.2009
8 K 1318/08 -

Wahl des Bundespräsidenten - Bürger kann nicht gegen Besetzung der Bundesversammlung vorgehen

Mitglieder der Bundesversammlung können ausschließlich anhand von Vorschlagslisten der Landtagsabgeordneten gewählt werden

Bürger sind nicht befugt, die Auswahl der Delegierten für die Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten zu beanstanden. Die Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart erklärten den Antrag für unzulässig.

Ein Bürger begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass der Landtag von Baden-Württemberg seine Wahl der Delegierten der 13. Bundesversammlung vom 18.03.2009 aufhebt und die Wahl neu durchführt. Bei dieser Wahl wurden die Bewerber gewählt, welche das Land Baden-Württemberg bei der am 23.05.2009 stattfindenden Bundesversammlung vertreten und an der Wahl des künftigen Bundespräsidenten mitwirken werden.

Der Bürger vertrat u.a. die Auffassung, er sei in seinem passiven Wahlrecht verletzt, weil der Landtag seine Bewerbung nicht berücksichtigt habe. Die Wahl der Delegierten sei daher rechtswidrig.

Keine Befugnis des Bürgers in die Auswahl der Mitglieder der Bundesversammlung einzugreifen

Die Richter des Verwaltungsgerichts haben den Antrag als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller sei als Bürger nicht befugt, die Entsendung der Mitglieder der Bundesversammlung zu beeinflussen oder zu beanstanden. Die auf das Land Baden-Württemberg entfallenden Mitglieder der Bundesversammlung würden anhand von Vorschlagslisten allein von den Landtagsabgeordneten gewählt. Außenstehende seien nicht befugt, in dieses parlamentarische Verfahren einzugreifen. Sie hätten auch nicht das Recht, anschließend gegen die Wahlentscheidung des Landtags rechtlich vorzugehen. Nur die Mitglieder des Landtags und die in die Vorschlagslisten aufgenommenen Bewerber könnten Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 04.05.2009

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Dokument-Nr.: 7816 Dokument-Nr. 7816

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